LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Vollmacht beim Immobilienverkauf

von Redaktion

Günter B.: „Eine Vorsorgevollmacht berechtigt den Vollmachtnehmer im Bereich der Vermögenssorge umfassend Aufgaben der Vermögensverwaltung wahrzunehmen. Ausführliche Hinweise zu Rechtsgeschäften, Verträgen, Bankkontakten findet man in vielen Mustervordrucken von Vorsorgevollmachten seitens der Behörden. Konkrete Angaben zu einem Immobilienverkauf finden sich hier allerdings nicht. Was passiert, wenn die finanziellen Mittel eines nicht mehr geschäftsfähigen Vollmachtgebers erschöpft sind und nicht mehr ausreichen, die anfallenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen? Eine vorhandene Immobilie müsste dann notfalls verkauft werden. Kann dies der Vollmachtnehmer ohne Hemmnisse tun? Würde ein expliziter Passus in einer selbst erstellten, von der Betreuungsstelle des Sozialreferats München beglaubigten Vorsorgevollmacht ausreichen?“

Mit einer privatschriftlichen Vollmacht, bei der die Unterschriftsleistung des Vollmachtgebers durch den Urkundsbeamten einer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt wurde, können Sie das Grundstück der betreuten Person (des Vollmachtgebers) veräußern.

Paragraf 167 Absatz 2 BGB lautet: Die Erteilung der Vollmacht bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Heißt also: auch wenn der Grundstücksverkauf der notariellen Beurkundung bedarf, kann der Bevollmächtigte den notariellen Kaufvertrag für den Betreuten wirksam abschließen, wenn er nur eine einfache Formular-Vorsorgevollmacht (und keine notariell beurkundete Vollmacht) vorlegt.

Die Sache hat nur einen Haken: Das Grundbuchamt, das für die formale Richtigkeit des Grundbuchs zu sorgen hat, wird den Grundstückserwerber nur dann als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen, wenn der bisherige Eigentümer die Zustimmung zur Rechtsänderung zugunsten des Erwerbers (die sogenannte Eintragungsbewilligung) „in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde“ abgegeben hat (Paragrafen 19 und 29 GBO). Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht (auch in Verbindung mit dem Notarvertrag) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es ist zumindest die öffentliche Beglaubigung der Vollmachtserteilung erforderlich. Und genau diese Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht erhalten Sie, wie Sie richtig schreiben, auch bei der Betreuungsbehörde beim Landratsamt. Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich von der als Vollmachtgeber genannten Person geleistet wurde. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht selbst ist also nicht erforderlich. Eines zusätzlichen Textes in der Vollmacht, dass auch Grundstücksgeschäfte erledigt werden dürfen, bedarf es nicht.

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