LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Gilt bei Adoptivkindern der Freibetrag?

von Redaktion

Hans R.: „Meine Frau und ich sind seit 20 Jahren verheiratet. Ich habe aus erster Ehe drei Kinder. Meine Frau hat während unserer Ehe zwei erwachsene Kinder alleine adoptiert (mit meiner Einwilligung, aber ohne dass ich selbst adoptiert habe). Ich möchte nun eine mir alleine gehörende Immobilie an meine drei Kinder und die beiden Adoptivkinder meiner Frau zu gleichen Teilen schenken. Gilt in diesem Fall auch für die beiden Adoptivkinder meiner Frau der volle Freibetrag von 400 000 Euro bei der Schenkungssteuer?“

Grundsätzlich sind Schenkungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zu versteuern. Bei leiblichen und adoptierten Kindern greift im Falle von Schenkungen eines Elternteils ein Freibetrag für die Schenkungsteuer in Höhe von 400 000 Euro. Das bedeutet, dass entgegen der Grundregel Schenkungen bis zu 400 000 Euro nicht versteuert werden müssen. Der Freibetrag wird insgesamt für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor der letzten Schenkung gewährt. Auf Grund der vollzogenen Adoption durch die Ehefrau besteht zwischen dem Ehemann und den beiden adoptierten Kindern nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 31. Januar 1973) ein Stiefkindverhältnis. Der Freibetrag ist in diesem Fall nach dem Gesetz mit 100 000 Euro je Stiefkind anzusetzen.

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