Grundsätzlich sind Schenkungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz zu versteuern. Bei leiblichen und adoptierten Kindern greift im Falle von Schenkungen eines Elternteils ein Freibetrag für die Schenkungsteuer in Höhe von 400 000 Euro. Das bedeutet, dass entgegen der Grundregel Schenkungen bis zu 400 000 Euro nicht versteuert werden müssen. Der Freibetrag wird insgesamt für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor der letzten Schenkung gewährt. Auf Grund der vollzogenen Adoption durch die Ehefrau besteht zwischen dem Ehemann und den beiden adoptierten Kindern nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 31. Januar 1973) ein Stiefkindverhältnis. Der Freibetrag ist in diesem Fall nach dem Gesetz mit 100 000 Euro je Stiefkind anzusetzen.