Während der Gewährleistungszeit nach einer Zahnersatz-Behandlung ist die freie Arztwahl in der Regel eingeschränkt. Ist die weitere Behandlung beim bisherigen Arzt aber unzumutbar, dann ist ein Wechsel möglich und die Krankenkasse muss die weiteren Behandlungskosten übernehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt hervor (Az.: S 18 KR 2756/18 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die sich nach wechselseitigen Vorwürfen mit ihrer Zahnärztin zerstritten hatte. So warf die Ärztin der Patientin vor, ihre angeblichen Schmerzen seien nicht nachvollziehbar, während diese der Ansicht war, die Ärztin sei rat- und hilflos. dpa