Steht in einem Mietvertrag, dass der Mieter zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale zahlen muss, ist das unwirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 254/17), auf die der Deutsche Mieterbund aufmerksam macht. Es sei denn, aus dem Mietvertrag geht klar hervor, dass die Pauschale ein Teil der Grundmiete ist.
In dem Fall hatten Mieter und Vermieter eine Grundmiete in Höhe von 1499,99 Euro netto kalt vereinbart. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Betriebskosten von 158,12 Euro sowie für Heizkosten von 123,75 Euro. Darüber hinaus wurde eine Verwaltungspauschale von 34,38 Euro fällig. Da die Vereinbarung der Pauschale unwirksam ist, muss sie der Mieter nicht zahlen. dpa