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Wenn Zweitmarktfonds vererbt werden

von Redaktion

Manfred H.: „Mein verstorbener Bruder hat mich und andere per notariellem Testament als Vermächtnisnehmer eingesetzt. Die Erbmasse besteht aus Bargeld, Aktien, Immobilien und Zweitmarktfonds. Im Testament steht, dass alle genannten Vermächtnisnehmer einen bestimmten Betrag erhalten, der durch die Übertragung von Wertpapieren aus dem Vermögen meines Bruders beigebracht werden soll. Dem im Testament genannten Testamentsvollstrecker obliegt die freie Entscheidung, welche Wertpapiere auf den jeweiligen Vermächtnisnehmer übertragen werden. Nun will der Testamentsvollstrecker mir die Zweitmarktfonds übertragen. Soweit ich weiß, ist es damit sehr kompliziert. Es handelt sich bei diesen Fonds um Beteiligungen an Kommanditgesellschaften, die zum Teil über Verwaltungsgesellschaften gemanagt werden. Ich müsste denen gegenüber persönliche Finanzdaten offenbaren, was ich nicht will. Meine Frage ist nun: Sind diese Fonds überhaupt Wertpapiere im juristischen Sinn oder handelt es sich um Unternehmensbeteiligungen mit allen Risiken, und wenn ja, müssen wir uns wirklich selbst um die Erlangung der Verfügungsberechtigung bemühen?“

Sie sind Vermächtnisnehmer nach Ihrem verstorbenen Bruder. Das Vermächtnis soll durch Übertragung von Wertpapieren erfüllt werden. Nun stellen Sie die Frage, ob eine Zweitmarktbeteiligung, Sie nennen es Zweitmarktfonds, ein Wertpapier ist. Zuerst möchte ich eine Begriffsdefinition vornehmen: Sie sprechen von Zweitmarktfonds. Ich gehe davon aus, dass Sie Beteiligungen aus dem sogenannten Grauen Markt meinen, die am Zweitmarkt gehandelt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Unternehmensbeteiligungen. Grundsätzlich ist ein Wertpapier eine Urkunde, die ein privates Recht verbrieft. In der Regel sind das zum Beispiel Aktien, Hypothekenbriefe, Optionsscheine, Sparbücher und so weiter. Eine Unternehmensbeteiligung ist nicht in einem Wertpapier verbrieft und fällt deshalb nicht darunter.

Ich kann nun aus Ihren Zeilen nicht ganz schließen, ob die von Ihnen angesprochenen Zweitmarktfonds Unternehmensbeteiligungen sind. Sicherlich gibt es auch Renten- oder Aktienfonds, die in den Wertpapieren dokumentiert sind. Auch diese werden zum Teil auf dem Zweitmarkt gehandelt. Dies ist aber etwas anderes als eine Unternehmensbeteiligung. Man müsste also die einzelnen Fonds prüfen, die Ihnen hier angeboten werden, ob dies wirklich Graumarktbeteiligungen sind, die eine Unternehmensbeteiligung darstellen. Ihre Frage im Hinblick auf die Erlangung der Verfügungsberechtigung kann ich nicht ganz deuten. Unternehmensbeteiligungen im Sinne einer Graumarktbeteiligung werden abgetreten. Was Sie mit einer Verfügungsberechtigung meinen, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Soweit Ihnen Beteiligungen wirklich übertragen werden, kann es sein, dass Sie zum Notar müssen und hier Ihre Identität durch Vorlage eines Personalausweises nachweisen müssen. Erst dann wird alles umgeschrieben und auch im Handelsregister die Übertragung auf Sie bekannt gegeben. Damit kommt es zu einer Publizität Ihres Namens. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten, der spezialisiert ist in Bank- und Kapitalmarktrecht.

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