Nach dem Einkommensteuergesetz ist ein Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie zu versteuern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Steuersatz ist der individuelle Einkommensteuersatz, er ist nicht auf einen bestimmten Satz festgelegt. Die Anschaffung muss für eine Besteuerung entgeltlich gewesen sein. Die Übernahme der Verbindlichkeiten kann im vorliegenden Fall zumindest eine (Teil-)Entgeltlichkeit darstellen. Mangels Angaben kann dazu keine genaue Aussage getroffen werden. Als weiterführender Hinweis ist noch zu erwähnen, dass eine Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken die Besteuerung ausschließen könnte. Hierzu fehlen aber auch die Angaben. Im Ergebnis ist eine individuelle Beratung vor einer Veräußerung der Immobilie zu empfehlen.