Grundsätzlich sollte man bei einer Schenkung im Schenkungsvertrag regeln, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendung widerrufen werden kann. Wenn das nicht geschehen ist, kommen nur gesetzliche Rückabwicklungsvorschriften in Betracht. Ein gesetzlicher Fall ist die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Hier ist Voraussetzung, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten Dritter (Ehegatte, Kinder) zu befriedigen. Eine bloße Gefährdung des Unterhalts reicht nicht aus. Dem Schenker werden auch ein Zugriff auf die Substanz seines Vermögens und zumutbare Erwerbsmöglichkeiten abverlangt. Sie müssten überdies die Schenkung gegebenenfalls beweisen können. Dafür wäre die Erzählung an die Freundin möglicherweise nur ein schwacher Beweis. Wenn hingegen die Schenkung seinerzeit ordnungsgemäß beim Finanzamt angezeigt worden wäre, müsste dafür Schenkungsteuer gezahlt worden sein. Überdies könnte die ehemalige Lebensgefährtin die Rückzahlung der Schenkung verweigern, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist sollten Sie im Auge behalten. Sollten Sie sozialhilfebedürftig sein oder werden, kann der Sozialhilfeträger einen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Zur Prüfung, ob eine Rückforderung wegen Verarmung oder weitere Rückabwicklungsansprüche wie zum Beispiel Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ihnen in Betracht kommen und durchsetzbar sind, sollten Sie sich anwaltlich unterstützen lassen.