Das ist die Regel im Sommer: Hunderttausende von Wohnungen oder Häusern stehen für ein paar Wochen leer. Und wer verreist war, der möchte bei der Rückkehr daheim alles so vorfinden wie zuvor. Die Lösung sind oft Nachbarn oder Angehörige, die während der Abwesenheit nach dem Rechten sehen, Blumen gießen und die Wohnung lüften. „Haushüter“ eben.
Das dicke Ende für die Heimkehrer könnte dennoch kommen, wenn sie feststellen, dass die wertvolle Blumenvase nur noch aus Scherben besteht. Oder der Teppich seinen Glanz verloren hat, weil er zwischendurch unter Wasser stand. Oder, schlimmer noch, die Wohnung tatsächlich zum Teil „leer geräumt“ ist, da die freundliche Nachbarin einmal vergessen hatte, die Terrassentür abzuschließen.
Wer haftet dann für die Schäden? Regelmäßig nicht diejenigen, die sich als – kostenlose – Helfer verdient machen wollten, dabei aber Fehler gemacht haben oder einfach ungeschickt waren. Denn wer einem anderen aus Gefälligkeit zur Seite steht, der rechnet natürlich nicht damit, dass er für Schäden aufkommen muss, die er versehentlich angerichtet hat. So haben die Gerichte regelmäßig entschieden. Ob aus moralischen Gründen doch „Ersatz geleistet“ wird, ist die eine Frage.
Davon abzugrenzen sind Situationen, in denen die Helfer zwar nicht vorsätzlich, aber doch grob fahrlässig Schäden verursacht haben. So könnte ein Gericht durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein Urlauber nicht damit rechnen muss, dass der Nachbar vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen, was die Überschwemmung der kompletten Wohnung zur Folge hat. Oder dass er über Stunden die Wohnungstür offen lässt, während er – abgelenkt – im eigenen Garten werkelt, was Dieben die Arbeit leicht macht, sich an Nachbars Schätzen zu bereichern.
Wohl dem, der als „Haushüter“ (unter anderem) für solche Fälle auf eine private Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann, die dann einspringen wird. Wenn dem Haushüter nämlich kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden könnte, müsste auch der Versicherer nicht leisten, weil es dann ja keine „Schuld“ gäbe, die zu begleichen wäre. (Allerdings bieten einige Versicherer auch für solche Fälle Deckungsschutz an – gegen Aufpreis, versteht sich.)
Und was passiert, wenn der Hund der ausgeflogenen Nachbarn daheim geblieben, aber dem Haushüter nicht immer freundlich gesonnen ist – sprich: ihn beißt? Handelt es sich um ein „Nutztier“, das z. B. den Hof bewacht, so käme es darauf an, herauszufinden, wer Schuld an dem Desaster trägt, ob der Vierbeiner z. B. nicht richtig angeleint war. Ansonsten wäre es ein „Luxustier“, wofür Frauchen oder Herrchen generell einzustehen haben – oder ihre Tierhalter-Haftpflichtversicherung. MH