Ein stark verspäteter Flug zieht meist noch zusätzlichen Ärger nach. So ging es beispielsweise Reisenden, die zu einer Rundtour durch Namibia anreisen wollten. Ihr Flieger hob in Frankfurt nicht ab und sie kamen erst am nächsten Tag in der Hauptstadt Windhoek an. Dadurch verpassten sie den Aufbruch ihrer Gruppe und mussten eine weitere Nacht im Hotel bleiben, ehe sie ins Landesinnere vorstoßen konnten.
Die Übernachtungskosten forderten sie von der Fluggesellschaft als Schadensersatz zurück – obwohl sie bereits die von der EU vorgegebene Entschädigung in Höhe von 600 Euro erhalten hatten. Die Airline glaubt, mit der pauschalen Summe alle Ansprüche erledigt zu haben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab nun der Fluggesellschaft grundsätzlich recht (Az: X ZR 128/18 und X ZR 165/18). Die Fluggastrechteverordnung sehe keine Stapelung von EU-Entschädigung und individuell verschiedenem Schadensersatz vor. Es gelte entweder das eine oder das andere. Zwar steht in der EU-Verordnung wörtlich, sie gelte „unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruches“. Doch im nächsten Satz heißt es, die pauschale Entschädigung könne darauf angerechnet werden. Wenn also die individuellen Schäden weniger kosten als die 600 Euro, dann sind sie damit abgegolten.
Im konkreten Fall war die Übernachtung in Windhoek günstiger als 600 Euro. Deshalb gilt sie durch den Entschädigungs-Mechanismus der EU als abgedeckt. Anders läge der Fall, wenn dem Flugkunden durch die Verspätung deutliche höhere Kosten entstehen. Dann könnte er auf die 600 Euro verzichten und sich stattdessen den Schaden ersetzen lassen. Es käme dann schließlich immer noch mehr Geld heraus.
Die deutschen Richter sperren sich mit diesem Urteil dagegen, die ohnehin umfangreichen Fluggastrechte ausufern zu lassen. Die Idee hinter der EU-Verordnung lautet, den Passagieren einen angemessenen Ausgleich zukommen zu lassen – und zugleich die Motivation der Anbieter zu erhöhen, pünktliche Verbindungen anzubieten.
Die Passagiere sollen aber nicht wegen einer bloßen Verspätung mit einem dicken Plus auf Kosten der Airline weggehen. So hatte auch schon das Amtsgericht in Frankfurt entschieden, das diese Frage bereits vor dem BGH geurteilt hatte. Die Kläger hatten sich dann an die höhere Instanz gewandt.
Fluggäste, die in der EU starten oder mit EU-Fluggesellschaften unterwegs sind, genießen das Recht auf Entschädigung seit 2005. Es gilt ab drei Stunden Verspätung. Für Buchungen auf kurzen Strecken gibt es 250 Euro, auf mittleren Strecken sind es 400 Euro und auf Langstrecken 600 Euro. Fällt der Flug aus, ist auch der Ticket-Preis komplett zu erstatten. Dazu kommen gegebenenfalls Mahlzeiten und Übernachtungen.
Das alles summiert sich für die Anbieter. Allein die Lufthansa musste im vergangenen Jahr eine halbe Milliarde Euro für Entschädigungen aufbringen, wie ein Top-Manager im Januar auf einer Konferenz verraten hat. Im ersten Halbjahr 2019 waren im deutschen Durchschnitt 66 Flüge am Tag verspätet oder sind ausgefallen, wie der Dienstleister EU-Claim ausgerechnet hat.
„Die Lage am Flughimmel ist nach wie vor chaotisch“, so die Experten des Flugrechte-Spezialisten. Das Unternehmen verzeichnet für Anfang Januar bis Ende Juni 12 033 Flugausfälle und 2904 Verspätungen über drei Stunden. Den größtem Einfluss hatten Streiks und Schnee. FINN MAYER-KUCKUK