LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer erbt ohne Testament?

von Redaktion

Ludwig M.: „Mein Vater hat Barvermögen und eine Eigentumswohnung hinterlassen. Er lebte von unserer Mutter, die noch lebt, seit vielen Jahren getrennt. Sie haben keinen Ehevertrag und es war kein Testament vorhanden. Wir sind vier Kinder und haben erfahren, dass eine Schwester von uns diese Eigentumswohnung vor zwei Jahren von ihm geschenkt bekam. Das Barvermögen ist schon verteilt. Haben wir einen Pflichtteilsanspruch auf die Wohnung?“

Wenn Ihre Eltern nur getrennt lebten und nicht geschieden waren, erbt Ihre Mutter nach der gesetzlichen Erbfolge – die gilt, wenn kein Testament vorliegt – zur Hälfte und Sie und Ihre Geschwister mit einer Quote von je einem Achtel.

Für die an die Schwester geschenkte Wohnung haben die anderen Erben sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dabei wird der reale Nachlass um die Schenkung fiktiv erhöht. Sofern Ihr Vater die Wohnung ohne Vorbehalt von Rechten, wie zum Beispiel einem Nießbrauchsrecht, an die Schwester geschenkt hat, wird der Wert der Schenkung für jedes Jahr, das bis zum Erbfall vergangen ist, um ein Zehntel gekürzt. Das bedeutet, der reale Nachlass wird fiktiv um 80 Prozent des Werts der geschenkten Wohnung erhöht. Aus diesem erhöhten Nachlass errechnet sich der Pflichtteil. Dieser beträgt für jeden Erben die Hälfte seiner gesetzlichen Quote (ein Viertel Mutter, ein Sechzehntel für die drei Geschwister der Schwester) und steht ihnen neben dem normalen Erbteil (Erbquote am realen Nachlass) zu.

Bei einer Immobilie kommen zur Wertbestimmung bei der Pflichtteilsergänzung zwei Zeitpunkte in Betracht: der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Wert beim Erbfall. Der geringere der beiden Werte ist anzusetzen.

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