Nach § 922 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand einer der Nachbarn Interesse hat, nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Jeder Nachbar kann die Einhaltung der Grenzanlage in ihrer äußeren Beschaffenheit und ihrem Erscheinungsbild verlangen. Gestaltet einer der Nachbarn die Grenzanlage eigenmächtig, ohne Genehmigung des anderen, um, so kann die Beseitigung der neuen Grenzeinrichtung verlangt werden. Dieser Anspruch ist von dem Nachbarn selbst auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen. Die Tatsache, dass die neue Ausführung möglicherweise mit einer gemeindlichen Satzung nicht im Einklang steht, ist davon unabhängig zu beurteilen. Die Einhaltung von gemeindlichen Satzungen wird in der Regel von der betreffenden Gemeinde durchgesetzt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass letztere vom Verstoß Kenntnis erlangt.