LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Neue Wand ohne Efeu

von Redaktion

Josef E.: „Seit 1977 wohnen wir in unserem Einfamilienhaus. Ein Nachbar trennt sein Grundstück seit Jahrzehnten durch eine 2,20 m hohe Hecke sowie eine Holzwand, die mit Efeu bewachsen ist. Jetzt hat der Nachbar ein Stück der Hecke, die alte Holzwand und die Begrünung, entfernt und durch eine neue, durchgehende gut 2,20 m hohe Bretterwand mit Fenster und Türe ersetzt. In unserer Stadt gilt, dass Einfriedungen in geschlossener Ausführung mit einer Höhe von mehr als 1,20 m einen Abstand von mindestens 60 cm zur Grundstücksgrenze einhalten und an der Außenseite vollständig begrünt werden müssen. Können wir einen Rückbau verlangen? Wer ist für die Durchsetzung der Gemeindeordnung zuständig?“

Nach § 922 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand einer der Nachbarn Interesse hat, nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Jeder Nachbar kann die Einhaltung der Grenzanlage in ihrer äußeren Beschaffenheit und ihrem Erscheinungsbild verlangen. Gestaltet einer der Nachbarn die Grenzanlage eigenmächtig, ohne Genehmigung des anderen, um, so kann die Beseitigung der neuen Grenzeinrichtung verlangt werden. Dieser Anspruch ist von dem Nachbarn selbst auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen. Die Tatsache, dass die neue Ausführung möglicherweise mit einer gemeindlichen Satzung nicht im Einklang steht, ist davon unabhängig zu beurteilen. Die Einhaltung von gemeindlichen Satzungen wird in der Regel von der betreffenden Gemeinde durchgesetzt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass letztere vom Verstoß Kenntnis erlangt.

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