Wird ein Flug annulliert, haben Verbraucher nicht nur Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss die Airline übernehmen. Auf gutes Essen müssen die Gestrandeten dabei nicht verzichten: Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf gehört dazu durchaus auch der Genuss von Champagner (Az.: 27 C 257/18). Die Kosten sind jedenfalls angemessen und von der Fluggesellschaft zu übernehmen, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband.