Wenn ein Job nicht ausreicht

von Redaktion

Das Leben in Ballungsräumen ist teuer. Viele Menschen können sich ihre Wohnung nur leisten, wenn sie einen Nebenjob annehehmen – oder manchmal auch zwei. Was man in solchen Fällen über Steuer und Sozialversicherung wissen muss.

VON MAIK HEITMANN

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Mehrfach- (oder: Multi-)Jobber stark gestiegen. Es wird geschätzt, dass inzwischen rund 3,5 Millionen Menschen in Deutschland zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse haben. Knapp 80 Prozent davon haben eine Hauptbeschäftigung und einen Minijob.

Mindestens zwei Arbeitgeber

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für mindestens zwei verschiedene Arbeitgeber tätig ist. Wird beispielsweise im Betrieb und im Haushalt des Arbeitgebers gearbeitet, so ist das keine Mehrfachbeschäftigung. Die Mehrfachbeschäftigung ist sowohl bei Voll- und Teilzeitjobs als auch bei einer geringfügigen Beschäftigung – bei einem sogenannten 450-Euro-Minijob – möglich. Folgende Kombinationen sind beispielsweise denkbar:

. Hauptbeschäftigung plus Nebenjob oder Nebenjobs.

. Hauptbeschäftigung plus Nebenjob plus kurzfristige Beschäftigung.

. Nur geringfügig entlohnte Beschäftigungen.

. Hauptjob plus Selbstständigkeit.

Besteht eine Versicherungspflicht?

Bezogen auf die unterschiedlichen Sozialversicherungszweige hängt es von der Art und den finanziellen Ausmaßen der Mehrfachbeschäftigung ab, ob Versicherungspflicht besteht oder nicht. Im Einzelnen beraten dazu die Firmenkunden-Servicestellen der Krankenkassen oder die Experten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Deswegen an dieser Stelle nur plakativ die Sozialversicherung:

. Überschreitet ein Arbeitnehmer zum Beispiel durch mehrere 450-Euro-Jobs die 450-Euro-Grenze, werden die Jobs versicherungspflichtig.

. Arbeitet jemand neben einer versicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber auf 450-Euro-Basis, so ist dieser Job bezüglich der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.

. Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – jedoch kann diese Pflicht abgewählt werden. Die Experten der Minijob-Zentrale raten davon allerdings ab. Schließlich geht es nur um 3,6 Prozent Beitrag, die selbst aufzubringen sind. Und die Befreiung bedeutet im Gegenzug den Verzicht auf Leistungen aus der Rentenversicherung. Zum Beispiel könnten dadurch Ansprüche auf eine Reha verloren gehen.

. Ein zweiter oder dritter 450-Euro-Minijob wird mit dem Haupteinkommen zusammengerechnet, hier kommt dann die Kranken- und Pflegeversicherung dazu. Ausnahme: Die Tätigkeit ist auf weniger als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Solch kurzfristige Beschäftigungen zählen nicht zur Mehrfachbeschäftigung dazu.

Als Arbeitnehmer reicht es, den verschiedenen Arbeitgebern die Informationen zur Meldung zur Sozialversicherung zu geben. Die Personalabteilungen (in kleineren Betrieben der Steuerberater des Chefs) wissen dann meist, was damit zu tun ist. Dazu gehören im Wesentlichen die Informationen über den Umfang und die Art der verschiedenen Arbeitsverhältnisse sowie die Versicherungsnummer.

Die Grenzen bei der Arbeitszeit

Will oder muss jemand mehrere Jobs annehmen, sind damit auch weitere Anforderungen verbunden. Der Organisationsaufwand wächst, da die Arbeitszeiten der Jobs zu koordinieren und die Fahrten zu den verschiedenen Arbeitsstätten zu planen sind. Dabei ist zu beachten, dass die zulässige Höchstdauer bei der Arbeitszeit nicht überschritten wird. Im Arbeitszeitgesetz steht eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Für die Einhaltung der Grenze ist grundsätzlich der Arbeitgeber zuständig. Bei Mehrfachbeschäftigungen sollte deswegen der Arbeitnehmer seine verschiedenen Arbeitgeber über seine Jobs informieren.

Muss der Chef dem Nebenjob zustimmen?

Zwar gibt es in der Bundesrepublik eine allgemeine Berufswahlfreiheit, die grundsätzlich auch für Nebenjobs gilt. Dennoch können Arbeits- oder Tarifvertrag diese Freiheit beschneiden. Grundsätzlich kann ein Nebenjob zwar nicht verboten werden. Der Arbeitgeber darf allerdings darauf bestehen, dass Nebenjobs die Leistung im Hauptjob nicht beeinträchtigen. Kommt eine Frau zum Beispiel morgens übermüdet zum Hauptjob, weil sie nach Feierabend noch stundenlang kellnert, darf der Chef das Kellnern untersagen. Dass für die Konkurrenz des Arbeitgebers nicht gearbeitet werden darf, versteht sich von selbst.

Wie das Finanzamt rechnet

Bleibt noch das Finanzamt: Bei der Steuererklärung helfen die Arbeitgeber im Regelfall nicht. Da heißt es dann: Entweder selber machen, einen Lohnsteuerhilfeverein einschalten oder einen Steuerberater konsultieren. Nur so viel: Grundsätzlich gilt, dass alle Einkommensarten angegeben werden müssen.

Wer als Alleinstehender im Jahr 2019 ein steuerpflichtiges Einkommen von bis zu 9168 Euro (2020 steigt der Betrag auf 9408 Euro) hat, muss keine Einkommensteuer zahlen. Verheirateten steht der doppelte Betrag zu. Nur das Einkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, ist steuerpflichtig. Der Grundfreibetrag wird nach Sozialhilferecht ermittelt und soll das Existenzminimum für jeden sichern.

Festanstellung und Selbstständigkeit

Um Festanstellung und Selbstständigkeit kombinieren zu können, ist in der Regel ein gutes Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber von Vorteil. Denn der muss einer Reduktion der Arbeitszeit zustimmen. Eine ernsthafte freiberufliche Tätigkeit benötigt in der Regel mehr Zeit, als sie neben einem Vollzeitjob zur Verfügung stehen würde. So muss zum Beispiel geklärt sein, ob die Arbeitszeit flexibel eingeteilt werden kann – oder fest. Der Arbeitgeber muss die selbstständige Nebentätigkeit schriftlich genehmigen. Auch hier gilt, dass ein Anheuern bei der Konkurrenz nicht erlaubt ist.

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