Für einen unentgeltlich überlassenen Wohnraum sind keine fiktiven Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Denn es würde sich dabei um ein sogenanntes Scheinmietverhältnis handeln. Von einem Scheinmietverhältnis ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage sein dürfte, die Miete aufzubringen, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich klare Regelungen geschaffen, sofern eine Wohnung nur verbilligt überlassen wird, das heißt bis maximal 66 Prozent gegenüber der ortsüblichen Miete, kann der Vermieter alle hierfür anfallende Aufwendungen zu 100 Prozent von seinen Mieteinnahmen abziehen. Erfolgt eine Vermietung unterhalb der 66 Prozent muss zwingend in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Anteil aufgeteilt werden, nur die Aufwendungen für den entgeltlichen Anteil dürfen abgezogen werden. In Ihrem konkreten Fall bedeutet dies, dass Sie keinerlei Aufwendungen zum Abzug bzw. Ansatz bringen können, denn Sie überlassen Ihrer Enkelin die Wohnung zu 100 Prozent unentgeltlich (ein Ausgleich der Nebenkosten ist dabei unbeachtlich). Es fehlt Ihnen an der Gewinnerzielungsabsicht, das heißt Ihre Vermietungstätigkeit ist nicht auf eine Vermögensmehrung gerichtet. Ein Ansatz der Handwerkerrechnungen scheidet daher im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gänzlich aus. Ebenso scheidet ein Ansatz im Rahmen der sogenannten haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen aus, da diese Leistungen nicht in Ihrem eigenen Haushalt ausgeführt wurden und dies mitunter eine zwingende Voraussetzung hierfür wäre. In Bezug auf die unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Ihre Enkelin wäre aus Sicht der Schenkungssteuer zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt.