LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Ärger wegen Kleinreparaturklausel

von Redaktion

Bernd R.: „Unsere in der Wand installierte Toilettenspülung musste repariert werden. Die Kosten als Kleinreparatur wurden uns übertragen mit dem Hinweis, dass das Entkalken des Spülkastens Mieterpflicht ist. Laut Mietvertrag ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für Reparaturen der Installationsgegenstände bis 125 Euro zu tragen. Eine Entkalkungspflicht ist nicht aufgeführt. In dieser Rubrik hatte ich gelesen, dass die Kleinreparaturklausel sich nur auf Gegenstände bezieht, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, hier also auf den Spülknopf. Mein Widerspruch mit dieser Begründung wurde abgewiesen. Gilt die Kleinreparaturklausel uneingeschränkt immer? Muss ich für jede auch altersbedingte Reparatur, zum Beispiel Rollolamelle mit Eröffnung des Rollladenkastens, aufkommen? Ist das Entkalken Mieterpflicht, was für mich handwerklichen Laien eine Herausforderung bedeutet?“

Ein in die Wand eingebauter Spülkasten unterliegt nicht dem häufigen Zugriff des Mieters, nicht mal dem unmittelbaren. Dieser häufige Zugriff ist aber eine Voraussetzung, damit der Mieter für Bagatellschäden aufkommen muss (BGH – VIII ZR 91/88 -). Insoweit wären Sie im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet, die Kosten der Reparatur zu übernehmen.

Grundsätzlich müssen Kleinreparaturen nur übernommen werden, wenn eine wirksame Kleinreparatur-Klausel im Mietvertrag vorliegt. Dazu muss ein Höchstbeitrag pro Reparatur und eine Gesamtbegrenzung auf die Jahresnettomiete festgelegt werden. 1989 hielt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung eine Grenze von 100 DM pro Reparatur für angemessen. Die meisten Gerichte gehen heute von einer Grenze pro Reparatur von 100 Euro aus. In Ihrem Fall wären die 125 Euro dann zu hoch. Wichtig: Sobald der zulässige Betrag überschritten ist, muss der Vermieter die Kosten für die Reparatur voll übernehmen. Bei der Jahresnettomiete hielt der BGH eine Grenze von beispielsweise maximal acht Prozent für angemessen. Ähnlich wie beim Spülkasten ist die Regelung zu Rolllädenkästen: Hier muss der Mieter für Reparaturen an Kästen nicht aufkommen, aber etwa für Rolllädengurte (AG Leipzig, – 11 C 4919/03 -).

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