LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wann der Vermieter in die Wohnung darf

von Redaktion

Steve E: „Vergangenes Jahr habe ich eine Wohnung gekauft mit einer Bestandsmieterin. Diese beklagte sich den ganzen Winter darüber, dass die Fenster, 27 Jahre alt, undicht seien. Ich habe sofort mit der Hausverwaltung alle erdenklichen Aufwendungen betrieben, habe eine Sonderumlage bezahlt, um drei neue Fenster zu bekommen. Meine Mieterin verweigert dem Metallbaubetrieb nun den Zutritt zur Wohnung, was aber für die Montage erforderlich ist. Als Gründe gibt sie an, dass kein Bekannter von ihr Zeit hat, in der Wohnung zu sein, wenn sie arbeitet. Sie selbst kann nicht freinehmen. Gibt es eine Möglichkeit, dass der Betrieb auch gegen den Willen der Mieterin die drei Fenster austauschen kann?“

Zwar hat ein Vermieter tatsächlich kein generelles Besichtigungsrecht an seiner Wohnung. Besteht allerdings ein berechtigtes Interesse, so muss der Mieter den Zugang auch gewähren. Ein derartiges Interesse ist zu bejahen, wenn Schäden an der Wohnung behoben, drohende Schäden abgewendet oder Reparaturen durchgeführt werden sollen. Der Vermieter muss sein Betretungsrecht schonend ausüben. Insbesondere muss er, von Eilfällen abgesehen, dem Mieter den Zugangstermin rechtzeitig – angemessen ist eine Vorlauffrist von zwei Wochen – mitteilen. Er darf den Zugang zur Wohnung nur an Werktagen zu gewöhnlichen Zeiten verlangen. Ist es dem Mieter, etwa hier aus beruflichen Gründen, nicht möglich, anwesend zu sein, muss er den Zugang zur Wohnung auf andere Weise gewährleisten, etwa durch Beauftragung eines Dritten. Das Zugangsrecht kann der Vermieter notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

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