Zwar hat ein Vermieter tatsächlich kein generelles Besichtigungsrecht an seiner Wohnung. Besteht allerdings ein berechtigtes Interesse, so muss der Mieter den Zugang auch gewähren. Ein derartiges Interesse ist zu bejahen, wenn Schäden an der Wohnung behoben, drohende Schäden abgewendet oder Reparaturen durchgeführt werden sollen. Der Vermieter muss sein Betretungsrecht schonend ausüben. Insbesondere muss er, von Eilfällen abgesehen, dem Mieter den Zugangstermin rechtzeitig – angemessen ist eine Vorlauffrist von zwei Wochen – mitteilen. Er darf den Zugang zur Wohnung nur an Werktagen zu gewöhnlichen Zeiten verlangen. Ist es dem Mieter, etwa hier aus beruflichen Gründen, nicht möglich, anwesend zu sein, muss er den Zugang zur Wohnung auf andere Weise gewährleisten, etwa durch Beauftragung eines Dritten. Das Zugangsrecht kann der Vermieter notfalls auch gerichtlich durchsetzen.