Peter K.: „Meine Mutter hinterließ meinem Bruder und mir über 100 000 Euro. Das Geld war in Sparbüchern angelegt. Dafür hatten wir zu Lebzeiten meiner Mutter die Handlungsvollmacht. Für ca. 30 000 Euro wurde dies von uns versäumt. Nach dem Tod meiner Mutter bekamen wir von der Bank 100 000 Euro ausbezahlt, für die restlichen 30 000 Euro mussten wir einen Erbschein beantragen. Der Erbschein kostete ca. 600 Euro Gebühren, da er auf der Basis der Gesamtsumme berechnet wurde und nicht auf dem Rest von 30 000 Euro. Meine Frage: Ist dies rechtens?“
Maßgebend für die Gebührenbemessung ist im Erbscheinsverfahren der Wert des Nachlasses zum Todestag. Da Sie ja schreiben, dass Sie 100 000 Euro von der Bank erst nach dem Tod Ihrer Mutter ausgezahlt bekamen, zählt dieser Wert also mit zur Bemessungsgrundlage für die Gebühren.