LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Balkontür gleich Wohnungstür?

Albert H.: „Ich habe eine vermietete Eigentumswohnung in einem größeren Wohnblock. Die Wohnung hat einen Balkon. Seit geraumer Zeit funktioniert der Schließmechanismus an der Balkontüre nicht mehr richtig. Außerdem klemmt die Tür beim Auf- und Zumachen. Es stehen daher Kosten an. Nach Auskunft der Wohnungsverwaltung handelt es sich bei der Balkontür um ein Sondereigentum so wie die Eingangstür zur Wohnung – laut Teilungserklärung. Kann es sein, dass eine Balkontür mit einer Eingangstür zur Wohnung gleichzusetzen ist? Nach dem WEG sind Fenster und deren Bestandteile grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Dazu dürfte doch eine Balkontüre auch zählen. Oder nicht?“

Da haben Sie Recht. Die konstruktiven Teile von Balkonen gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Das Gesetz spricht hier von Teilen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichshofs (BGH) gehören dazu unter anderem Brüstungen un

Samstag, 3. Januar 2026

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