LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Balkontür gleich Wohnungstür?

von Redaktion

Albert H.: „Ich habe eine vermietete Eigentumswohnung in einem größeren Wohnblock. Die Wohnung hat einen Balkon. Seit geraumer Zeit funktioniert der Schließmechanismus an der Balkontüre nicht mehr richtig. Außerdem klemmt die Tür beim Auf- und Zumachen. Es stehen daher Kosten an. Nach Auskunft der Wohnungsverwaltung handelt es sich bei der Balkontür um ein Sondereigentum so wie die Eingangstür zur Wohnung – laut Teilungserklärung. Kann es sein, dass eine Balkontür mit einer Eingangstür zur Wohnung gleichzusetzen ist? Nach dem WEG sind Fenster und deren Bestandteile grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Dazu dürfte doch eine Balkontüre auch zählen. Oder nicht?“

Da haben Sie Recht. Die konstruktiven Teile von Balkonen gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Das Gesetz spricht hier von Teilen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichshofs (BGH) gehören dazu unter anderem Brüstungen und Geländer von Balkonen, die Fenster mitsamt Rahmen und eben auch die Balkontüren.

Doch gerade in älteren Teilungserklärungen kommt es vor, dass zwingendes Gemeinschaftseigentum dem Sondereigentum zugewiesen wird. Eine solche Zuweisung ist grundsätzlich unwirksam. Allerdings lässt die Rechtsprechung eine Umdeutung einer solchen Zuweisung zu. In bestimmten Fällen lassen sich diese Zuweisungsregelungen derart auslegen, dass mit dieser Regelung eine Instandhaltungspflicht des jeweiligen Sondereigentümers vereinbart werden sollte. Auch eine Umdeutung in eine Kostentragungspflicht ist möglich. Eine solche Auslegung kann aber immer nur im Einzelfall erfolgen, wenn die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung Anhaltspunkte dafür bietet.

Im Streitfall übernimmt also das Gericht die Auslegung der Regelung. Schauen Sie zunächst in Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, was dort zu diesen Fragen geregelt ist. Im Zweifel sollten Sie die Formulierungen von einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverein überprüfen lassen.

Artikel 2 von 5