Da haben Sie Recht. Die konstruktiven Teile von Balkonen gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Das Gesetz spricht hier von Teilen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichshofs (BGH) gehören dazu unter anderem Brüstungen und Geländer von Balkonen, die Fenster mitsamt Rahmen und eben auch die Balkontüren.
Doch gerade in älteren Teilungserklärungen kommt es vor, dass zwingendes Gemeinschaftseigentum dem Sondereigentum zugewiesen wird. Eine solche Zuweisung ist grundsätzlich unwirksam. Allerdings lässt die Rechtsprechung eine Umdeutung einer solchen Zuweisung zu. In bestimmten Fällen lassen sich diese Zuweisungsregelungen derart auslegen, dass mit dieser Regelung eine Instandhaltungspflicht des jeweiligen Sondereigentümers vereinbart werden sollte. Auch eine Umdeutung in eine Kostentragungspflicht ist möglich. Eine solche Auslegung kann aber immer nur im Einzelfall erfolgen, wenn die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung Anhaltspunkte dafür bietet.
Im Streitfall übernimmt also das Gericht die Auslegung der Regelung. Schauen Sie zunächst in Ihre Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, was dort zu diesen Fragen geregelt ist. Im Zweifel sollten Sie die Formulierungen von einem Rechtsanwalt oder einem Eigentümerverein überprüfen lassen.