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Erbe: Guthaben oder Schulden?

von Redaktion

Anton L.: „Bei einer Tante, die ohne direkte Nachkommen und ohne Testament verstorben ist gehört meine Ehefrau zu den amtlich festgestellten Miterben. Für diese Tante hatte ihre ehemalige Schwiegertochter eine Bankvollmacht. Nun weigert sie sich, Auskunft darüber zu geben, ob Vermögen oder Schulden vorhanden sind. Wie kann meine Frau trotzdem Auskunft darüber erlangen?“

Als (Mit-)Erbin der Vollmachtgeberin könnte Ihre Frau grundsätzlich Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaftslegung gegenüber der bevollmächtigten Schwiegertochter haben. Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen der Erblasserin und der Schwiegertochter ein Auftragsverhältnis und nicht nur ein außerrechtliches Gefälligkeitsverhältnis bestand.

Entscheidend für ein Auftragsverhältnis ist, ob bei beiden ein sogenannter Rechtsbindungswillen angenommen werden kann. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer spricht häufig lediglich für ein Gefälligkeitsverhältnis. Es kommt aber auf den Einzelfall an und nach Ihren Angaben bestand nur eine Bankvollmacht, nicht etwa eine weitergehende Vorsorgevollmacht.

Ihre Frau kann als (Mit-)Erbin auch direkt von der Bank Auskunft über den derzeitigen Bestand von Konten und Depots der Erblasserin sowie die Kontenbewegungen der Vergangenheit verlangen. Die Auskunft kann von einem Miterben allein eingefordert werden, die Bank muss die Auskunft dann an alle Miterben erteilen. Ihre Frau muss dazu gegenüber der Bank Ihre Erbenstellung nachweisen. Am einfachsten geht das mit einem Erbschein. Ausreichend ist grundsätzlich auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift eines Testaments, aus dem sich die Erbenstellung eindeutig ergibt, nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Ist Ihre Frau hingegen noch nicht Erbe, weil die sechswöchige Ausschlagungsfrist noch nicht verstrichen ist und sie das Erbe noch nicht angenommen hat, stehen ihr grundsätzlich keine Auskunftsansprüche zu.

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