Aus Ihrem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, ob Ihnen Ihre Freundin die Sparbuchschenkung nur zugesagt hat, bereits die Sparbuchschenkung vollzogen hat ober ob Sie das Sparbuch erst nach dem Ableben Ihrer Freundin erhalten sollen. Da nach Ihren Angaben die Betreuerin darauf hingewiesen hat, dass Sie „kein Recht auf das Sparbuch haben“ gehe ich davon aus, dass Ihnen das Sparbuch von Ihrer Freundin noch nicht ausgehändigt worden war. Da aber Schenkungsversprechen, die noch zu Lebzeiten erfüllt werden sollen, der notariellen Form bedürfen, haben Sie „kein Recht auf das Sparbuch“, wenn keine notarielle Zusage vorliegt.
Sollte die Sparbuchschenkung doch bereits vollzogen worden sein und benötigt Ihre Freundin nun staatliche Unterstützung zur Bezahlung der Heimkosten, kann ein Regressanspruch des Staates möglich sein. Sollten Sie allerdings das Sparbuch erst nach dem Ableben Ihrer Freundin erhalten, könnte dies auch durch ein eigenhändig geschriebenes Testament angeordnet werden.
Ob das Testament rechtsgültig ist, kann ohne Kenntnis des Wortlautes und der Form nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Voraussetzung ist jedenfalls, dass Ihre Freundin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war. Derjenige, der sich auf fehlende Testierfähigkeit beruft, ist beweispflichtig. Auch nach dem Ableben Ihrer Freundin kann noch ein Gutachten über die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erstellt werden.