LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Gilt das Testament der Freundin?

von Redaktion

Jutta P.: „Ich habe eine Freundin, die 85 Jahre alt ist und die ich seit über 40 Jahren kenne. Eine andere Freundin und ich kümmern uns um sie. Vor einem Jahr hat sie ein Testament verfasst, in dem steht, dass wir mit zwei weiteren Freunden ihre Eigentumswohnung bekommen sollen. Außerdem hat sie jedem von uns ein Sparbuch geschenkt mit einigen tausend Euro drauf. Leider wurde unsere Freundin in letzter Zeit immer vergesslicher, hat aber noch lichte Momente. Seit Januar 2019 lebt sie nun in einer psychiatrischen Anstalt. Ihre Betreuerin hat uns eröffnet, dass wir kein Recht auf das Sparbuch haben und auch das Testament nicht gilt. Stimmt das? Sie hat das Testament selbst geschrieben und war da auch noch klar.“

Aus Ihrem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, ob Ihnen Ihre Freundin die Sparbuchschenkung nur zugesagt hat, bereits die Sparbuchschenkung vollzogen hat ober ob Sie das Sparbuch erst nach dem Ableben Ihrer Freundin erhalten sollen. Da nach Ihren Angaben die Betreuerin darauf hingewiesen hat, dass Sie „kein Recht auf das Sparbuch haben“ gehe ich davon aus, dass Ihnen das Sparbuch von Ihrer Freundin noch nicht ausgehändigt worden war. Da aber Schenkungsversprechen, die noch zu Lebzeiten erfüllt werden sollen, der notariellen Form bedürfen, haben Sie „kein Recht auf das Sparbuch“, wenn keine notarielle Zusage vorliegt.

Sollte die Sparbuchschenkung doch bereits vollzogen worden sein und benötigt Ihre Freundin nun staatliche Unterstützung zur Bezahlung der Heimkosten, kann ein Regressanspruch des Staates möglich sein. Sollten Sie allerdings das Sparbuch erst nach dem Ableben Ihrer Freundin erhalten, könnte dies auch durch ein eigenhändig geschriebenes Testament angeordnet werden.

Ob das Testament rechtsgültig ist, kann ohne Kenntnis des Wortlautes und der Form nicht ohne Weiteres beantwortet werden. Voraussetzung ist jedenfalls, dass Ihre Freundin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war. Derjenige, der sich auf fehlende Testierfähigkeit beruft, ist beweispflichtig. Auch nach dem Ableben Ihrer Freundin kann noch ein Gutachten über die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erstellt werden.

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