Nein, eine solche Regelung besteht nicht. Die Bayerische Bauordnung sieht keine Frist vor, in der die Baubehörde über einen Bauantrag entscheiden muss. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Das Landratsamt muss gegebenenfalls andere Behörden anhören und jedenfalls die Zustimmung Ihrer Nachbarn einholen.
Dies kann je nach Dauer des Rücklaufes einige Zeit in Anspruch nehmen. Eventuell können Sie, oder sofern ein solcher beteiligt ist, auch der Architekt, sich bei der Behörde nach dem Sachstand erkundigen und gegebenenfalls um Mitteilung bitten, ob noch weitere Unterlagen benötigt werden. Mitarbeiter der Baubehörde, wie Baukontrolleure, haben laut Artikel 54 Absatz 2 Satz 4 BayBO grundsätzlich das Recht, Grundstücke und Gebäude zu betreten. Insofern darf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.
Hierfür ist aber eine sogenannte dringende Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut nötig. Dabei reicht es aus, dass die Einhaltung von rechtlichen Bauvorgaben gefährdet ist. Beispielsweise darf die Behörde durch die Begehung überprüfen, ob bereits ohne Genehmigung mit dem Bau begonnen wurde. Eine Anmeldung des Baukontrolleurs ist nicht nötig. Eine solche Ankündigung würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen. Nur wenn der Eigentümer der Begehung widerspricht, muss eine sogenannte Duldungsanordnung ergehen. Diese kann durch den Baukontrolleur vor Ort mündlich ergehen und dann auch zwangsweise durchgesetzt werden. Ausweisen muss sich der Baukontrolleur erst auf Aufforderung.