LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Darf Mieter den Vermieter vertreten?
Elisabeth G.: „Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 80 Wohnungen. Seit Januar 2019 haben wir eine neue Hausverwaltung. Nun fand unter dieser Regie die erste Eigentümerversammlung statt. Hierbei waren zwei Mieter anwesend, die jeweils eine Vollmacht ihres Vermieters vorlegten. Auf die Einwendungen der anwesenden Eigentümer gab die Verwaltung lediglich an, dass, da in unserer Teilungserklärung hierzu keine Regelung getroffen ist, die Teilnahme der Mieter erlaubt ist. Wie ist die rechtliche Situation?“
Da es sich bei der Wohnungseigentümerversammlung um eine nicht öffentliche Versammlung handelt, dürfen grundsätzlich nur die Eigentümer teilnehmen. Wenn ein Eigentümer sich in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen will, ist die Teilungserklärung zu überprüfen, ob dort eine Einschränkung auf e