LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Darf Mieter den Vermieter vertreten?

von Redaktion

Elisabeth G.: „Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 80 Wohnungen. Seit Januar 2019 haben wir eine neue Hausverwaltung. Nun fand unter dieser Regie die erste Eigentümerversammlung statt. Hierbei waren zwei Mieter anwesend, die jeweils eine Vollmacht ihres Vermieters vorlegten. Auf die Einwendungen der anwesenden Eigentümer gab die Verwaltung lediglich an, dass, da in unserer Teilungserklärung hierzu keine Regelung getroffen ist, die Teilnahme der Mieter erlaubt ist. Wie ist die rechtliche Situation?“

Da es sich bei der Wohnungseigentümerversammlung um eine nicht öffentliche Versammlung handelt, dürfen grundsätzlich nur die Eigentümer teilnehmen. Wenn ein Eigentümer sich in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen will, ist die Teilungserklärung zu überprüfen, ob dort eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis enthalten ist. Oft ist beispielsweise eine Vollmachtserteilung nur an einen anderen Miteigentümer und/oder den Verwalter zulässig.

Eine solche Einschränkung liegt laut dem Verwalter hier nicht vor und darüber hinaus ist auch diesbezüglich keine spätere Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden. Da somit insofern keinerlei Einschränkungen des Personenkreises vorliegen, können von den Eigentümern auch Mieter, sofern sie volljährig und geschäftsfähig sind, bevollmächtigt werden und damit im vollen Umfang die gleichen Rechte wie ihre Vollmachtgeber in der Versammlung wahrnehmen. Die Eigentümer müssen daher die Anwesenheit dieser Mieter in der Versammlung dulden.

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