Helmut H.: „Ich habe mein Haus als Schenkung an meinen Sohn übergeben, wobei ich mir selbst den Nießbrauch im Grundbuch eintragen ließ. Nun bestimmte ich vor Kurzem testamentarisch eine andere Person zum Alleinerben. Falls ich nun mein Nutzungsrecht noch zu Lebzeiten unentgeltlich aufgeben würde, dann würde der Grundstückswert durch den Nießbrauchwegfall steigen. Kann ich bestimmen, dass er sich meinen Nießbrauchverzicht als Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss?“
Diese Frage lässt sich nicht rechtssicher beantworten, weil es bislang hierzu keine Rechtsprechung gibt. Einerseits ist es juristisch eindeutig, dass Sie den Nießbrauch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt aufgeben können. Andererseits ist aber unklar, ob Sie Ihrem Sohn durch vorherige Erklärung über die Anrechnung auf einen späteren Pflichtteil eine solche Anrechnung aufzwingen können. Denn das Gesetz fordert, dass eine solche Anrechnungsbestimmung spätestens bei der Zuwendung gemacht werden muss, damit der Beschenkte die Möglichkeit hat, abzuwägen, ob er die Anrechnung in Kauf nimmt oder das Geschenk zurückweist.
Daher sollten Sie den sicheren Weg wählen. Dieser besteht darin, mit Ihrem Sohn eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der Sie die Aufgabe des Nießbrauchs erklären und dieser sich mit der Aufhebung des Nießbrauchs und der Anrechnung auf den Pflichtteil einverstanden erklärt. Vielleicht kommt ja sogar ein notarieller Pflichtteilsverzicht in Betracht, dies wäre der Königsweg, da die von Ihnen zum Alleinerben bestimmte Person dann beim Erbfall in keiner Weise mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert sein würde.