LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Rücksendung nach China?

von Redaktion

Herbert B.: „Kürzlich habe ich im Internet eine Fernsehantenne bestellt zum Preis von 49,90 Euro. Die Ware wurde mir dann direkt aus China geliefert, was ich an den mir per E-Mail zugesandten Lieferinformationen feststellen konnte. Als die Ware dann eintraf, stellte ich fest, dass die Antenne mit meinem Fernseher nicht funktioniert. Zwei Tage nach Erhalten der Ware habe ich Widerspruch eingelegt. Daraufhin wurde ich aufgefordert, die Ware an eine chinesische Adresse per Einschreiben und versichert zurückzusenden. Das hätte fast den Wert der Ware gekostet. Ich habe daher gebeten, mir eine Rücksendeadresse in Deutschland zu nennen, was abgelehnt wurde. Nun erhielt ich eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens mit einem entsprechend erhöhten Betrag. Wie ist in diesem Falle die Rechtslage?“

Nach Ihren Angaben unterstelle ich, dass es sich bei dem Kauf um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hat. Weiter unterstelle ich, dass der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat, die Antenne als solche nicht mangelhaft ist und Sie form- und fristgerecht von Ihrem Widerrufsrecht gemäß § 312g I BGB Gebrauch gemacht haben. Dabei ist die Bezeichnung Ihres Widerrufs als „Widerspruch“ unschädlich. Ihr Widerruf hat den Kauf unwirksam gemacht, sodass Sie nicht verpflichtet sind, den Kaufpreis zu zahlen. Ihre Verpflichtung, die Ware zurückzusenden, ergibt sich aus § 355 III 1 BGB. Da der Verkäufer gemäß § 355 III 4 BGB die Gefahr der Rücksendung trägt, kann er eine Rücksendung per Einschreiben und/oder unter Abschluss einer Versicherung nicht verlangen. Die Kosten für die Rücksendung haben Sie gemäß § 357 VI 1 BGB nur dann zu tragen, wenn Sie vor Vertragsabschluss vom Verkäufer auf diese Kostentragungspflicht hingewiesen worden sind. In der Regel wird der Hinweis in die Widerrufsbelehrung integriert.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Hinweis auf die Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten dem Verbraucher in Textform – etwa per E-Mail – zugehen. Ein lediglich ins Internet gestellter Hinweis reicht nicht aus. Fehlt ein ordnungsgemäß zugegangener Hinweis hat der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen und Sie sollten die Rücksendung davon abhängig machen, dass der Verkäufer Sie von den hierfür anfallenden Kosten freistellt. Haben Sie die Rücksendekosten dagegen zu tragen, weil ein entsprechender Hinweis ordnungsgemäß erteilt wurde, fallen darunter nicht Mehrkosten für einen Versand ins Ausland. Zwar steht es dem Verkäufer frei, die Rücksendung nicht an seine im Kaufvertrag genannte Adresse, sondern an einen anderen Firmensitz oder an einen Dritten zu verlangen; wenn dadurch allerdings höhere Versandkosten anfallen, muss der Käufer solche Mehrkosten nur dann tragen, wenn sich der vor Vertragsschluss erteilte Hinweis auch darauf bezieht, dass die Rücksendung anderswohin zu erfolgen hat und dies zusätzliche Versandkosten auslöst. Sollte dieser zusätzliche Hinweis fehlen, brauchen Sie die Ware nur gegen Freistellung von den Differenzkosten nach China zu schicken.

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