Aufgrund der Sanierungsmaßnahme in Höhe von 3300 Euro können Sie keine einseitige Mieterhöhung erklären. Nach Ihrer Schilderung handelte es sich dabei um notwendige Reparaturarbeiten wegen Durchrostung. Solche Sanierungsarbeiten sind grundsätzlich die Pflicht des Vermieters. Die Kosten hierfür können daher nicht auf den Mieter umgelegt werden. Sie sprechen in Ihre Frage an, dass der ortsübliche Mietpreis für Garagen bei 80 Euro liegt. Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete nach § 558 BGB ist allerdings aufgrund der Indexmietvereinbarung bereits ausgeschlossen. Um zu Ihrer gewünschten Mieterhöhung zu gelangen, können Sie aber natürlich versuchen, mit dem Mieter eine Vereinbarung zu schließen und sich auf eine neue Miete von 80 Euro pro Monat einigen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz vor. Stimmt der Mieter dem nicht zu, bleibt Ihnen leider nur die Erhöhung aufgrund der Indexmietvereinbarung. Beachten Sie aber bitte, dass das Basisjahr in diesem Jahr auf 2015 geändert wurde.