Einen vorhandenen Radweg müssen Fahrradfahrer nutzen. Fahren sie stattdessen auf der Straße haften sie bei einem Unfall mit einem geparkten Auto allein, ohne dass man ihnen ein Verschulden nachweisen müsste. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor (Az.: 323 O 79/18), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet.
Das Auto war auf einem Parkstreifen abgestellt. Der Fahrradfahrer fuhr bei Dunkelheit auf der Straße, obwohl die Benutzung des Radwegs vorgeschrieben war. Er stürzte und sein Rad fiel gegen das geparkte Auto. Der Radler musste für den Schaden voll einstehen. Die näheren Umstände des Unfalls interessierten das Gericht nicht. Wäre der Mann nicht auf der Fahrbahn gefahren, so das Gericht, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Die Nutzungspflicht von Radwegen solle gerade den schnelleren Kraftfahrzeugverkehr vom Fahrradverkehr trennen. dpa