LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wann wird das Vermächtnis angerechnet?

von Redaktion

Hanna F.: „Wenn ein Ehepaar in seinem Berliner Testament verfügt hat, dass die beiden Kinder beim Tod des ersten Partners je ein Vermächtnis von 400 000 Euro bekommen sollen, gilt dann der Erbschaftssteuer-Freibetrag von 400 000 Euro weiter für die Kinder? Auch wenn der zweite Partner innerhalb weniger als zehn Jahre verstirbt? Oder verringert sich der Freibetrag je nach Zahl der Jahre seit Eintritt des Vermächtnisses?“

Das Vermächtnis in Höhe von jeweils 400 000 Euro stellt für beide Kinder einen Erwerb von Todes wegen nach dem Versterben des ersten Elternteil im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes dar und unterliegt damit der Erbschaftsteuer. Dabei steht beiden Kindern gegenüber diesem Elternteil jeweils ein Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro zu. Allerdings steht dieser Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro den Kindern im Verhältnis zum selben Elternteil nur einmal in zehn Jahren zur Verfügung. Denn mehrere Erwerbe infolge von Schenkungen oder von Todes wegen zwischen ein und demselben Schenker beziehungsweise Erblasser und den Kindern innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren werden zur Ermittlung der Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer zusammengerechnet. Im Ergebnis würde das Vermächtnis in Höhe von 400 000 Euro des erstversterbenden Elternteils grundsätzlich innerhalb des persönlichen Freibetrages jedes Kindes liegen und damit für jedes Kind steuerfrei sein, unter der Voraussetzung, dass in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod dieser Elternteil an seine Kinder keine Schenkungen gemacht hat. Unabhängig davon, wann der zweite Elternteil verstirbt, steht den beiden Kindern im Hinblick auf unentgeltliche Erwerbe zu Lebzeiten oder Erwerbe von Todes wegen seitens dieses zweiten Elternteils jeweils ein eigener Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro zu.

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