LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Was zählt zum Gemeinschaftseigentum?
Werner R.: In Ihrer Stellungnahme zum Gemeinschaftseigentum Balkon zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH). Wo ist dieser Text nachzulesen? Gehören zu den Bestandteilen des Balkons neben Brüstung und Geländer auch der Balkonboden und die Holzverlattung zwischen Brüstung/Geländer sowie der Balkonboden zum Gemeinschaftseigentum dazu?
Die Zuordnung der verschiedensten Teile des Balkons ergibt sich leider nicht aus einem Urteilstext des BGH, sondern aus verschiedenen Urteilen der Rechtsprechung. Darunter sind mehrere Urteile des BGH, aber auch Urteile der Oberlandesgerichte oder Bayerischen Obersten Landesgerichtes. Einige davon d