LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was zählt zum Gemeinschaftseigentum?

von Redaktion

Werner R.: In Ihrer Stellungnahme zum Gemeinschaftseigentum Balkon zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH). Wo ist dieser Text nachzulesen? Gehören zu den Bestandteilen des Balkons neben Brüstung und Geländer auch der Balkonboden und die Holzverlattung zwischen Brüstung/Geländer sowie der Balkonboden zum Gemeinschaftseigentum dazu?

Die Zuordnung der verschiedensten Teile des Balkons ergibt sich leider nicht aus einem Urteilstext des BGH, sondern aus verschiedenen Urteilen der Rechtsprechung. Darunter sind mehrere Urteile des BGH, aber auch Urteile der Oberlandesgerichte oder Bayerischen Obersten Landesgerichtes. Einige davon dürften Sie über die jeweiligen Online-Auftritte finden, andere wohl nur in juristischen Online-Datenbanken. Bei dem Balkonboden müssen Sie unterscheiden: Die unterste Platte des Balkons, die sogenannte Kragplatte, ist Gemeinschaftseigentum. Ebenso eine eventuelle Isolierungsschicht zwischen Kragplatte und Estrich. Der Estrich selbst kann, je nach Ausgestaltung, Gemeinschafts- oder Sondereigentum sein, je nachdem, ob ihm eine Isolierfunktion zukommt oder nicht. Der eigentliche Oberflächenbelag ist sondereigentumsfähig, das heißt, dieser kann in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeschrieben werden, was in der Regel auch der Fall sein wird. Was die von Ihnen angesprochene Holzverlattung angeht, gehe ich davon aus, dass diese auch grundsätzlich sondereigentumsfähig ist, genauso wie die Innenseite der Brüstung. Als Grundsatz gilt: Nur der Balkoninnenraum kann sondereigentumsfähig sein und auch nur dann, wenn es in der Teilungserklärung explizit geregelt ist.

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