Ein Betreuer haftet für jeden von ihm schuldhaft verursachten Schaden gemäß den Paragrafen 1908i Absatz 1 BGB und 1833 BGB. Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten eine Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Beispielsweise ist er nicht zu Schenkungen berechtigt, es sei denn, dass durch diese einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine unberechtigte Mietminderung oder das Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen des Betreuten dürfte als Pflichtverletzung einzustufen sein, für die der Betreuer haften muss. Gegen Haftungsansprüche kann sich ein ehrenamtlicher Betreuer auf Kosten des Betreuten versichern. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auch verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Paragraf 1837 Absatz 2 BGB). In den meisten Bundesländern sind ehrenamtliche Betreuer auch im Rahmen einer Sammelhaftpflichtversicherung versichert (meist für Vermögensschäden zwischen 25 000 und 100 000 Euro).