LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Missstände bei der Abwicklung des Erbes

von Redaktion

Thomas P.: „Ein Ehepartner erkrankt und eines seiner Kinder wird Betreuer für alle Aufgabenkreise. Dem anderen Kind wird auf Nachfrage stets versichert, es wäre alles in Ordnung. Nach dem Tod des nicht-betreuten Ehepartners nehmen der verbliebene Ehepartner sowie das nicht betreuende Kind das Erbe an, das andere Kind schlägt aus. Im Zuge der Abwicklung des Erbes zeigt sich, dass es während der Betreuung zu diversen Missständen kam: So haben das betreuende Kind und der verstorbene Ehepartner zum Beispiel die Miete für den Laden im Haus der betreuten Person (Alleineigentümer des Mietshauses) mehrfach ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts gekürzt und fehlende Mieten wurden auch nicht angemahnt. Da das Kind, welches das Erbe angenommen hat (Erbteil zur Hälfte) ja für die Schulden des Erblassers in Höhe des Erbteils aufkommen muss, stellt sich hier die Frage, inwiefern dies auch für die Mietschulden, die ja durch eine Pflichtverletzung des betreuenden Kindes (kein vom Betreuungsgericht genehmigter Änderungsvertrag, keine Mahnung) entstanden sind, gilt? Der entstandene Schaden beträgt mehrere Zehntausend Euro. Das betreuende Kind hatte dem verstorbenen Ehepartner sogar eine Kontovollmacht über das Konto des zu betreuenden Ehepartners erteilt, wodurch es zu unrechtmäßigen Abhebungen kam. Inwiefern steht der Betreuer hierfür gerade und inwiefern steht er in der Haftung?

Ein Betreuer haftet für jeden von ihm schuldhaft verursachten Schaden gemäß den Paragrafen 1908i Absatz 1 BGB und 1833 BGB. Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten eine Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Beispielsweise ist er nicht zu Schenkungen berechtigt, es sei denn, dass durch diese einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine unberechtigte Mietminderung oder das Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen des Betreuten dürfte als Pflichtverletzung einzustufen sein, für die der Betreuer haften muss. Gegen Haftungsansprüche kann sich ein ehrenamtlicher Betreuer auf Kosten des Betreuten versichern. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auch verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Paragraf 1837 Absatz 2 BGB). In den meisten Bundesländern sind ehrenamtliche Betreuer auch im Rahmen einer Sammelhaftpflichtversicherung versichert (meist für Vermögensschäden zwischen 25 000 und 100 000 Euro).

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