Vereinsmitglieder sind nicht immer unfallversichert

von Redaktion

Ein Vereinsmitglied ist nur unter bestimmten Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Das gilt beispielsweise, wenn die Person Sonderaufgaben ausführt, die über die geregelten Aufgaben der Vereinssatzung hinausgehen. Verletzt sich jedoch ein Mitglied im Rahmen von Vereinsaufgaben, kann die gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ablehnen. Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 6 U 78/18).

In dem Fall hatte sich ein Mann bei Baumfällarbeiten auf dem Gelände des Segelflieger-Vereins verletzt. Seiner Meinung nach war er wie ein Beschäftigter versichert, da die Tätigkeit gefährlich war und besondere Fachkenntnisse verlangte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte es jedoch ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Mit der Begründung: Die Arbeiten seien nicht über die normalen Vereinspflichten hinausgegangen. Dagegen klagte der Mann.

Das Gericht folgte der Argumentation der Unfallversicherung. Laut Satzung müssen Mitglieder eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden absolvieren und dabei unter anderem Platz- und Wegearbeiten ausführen – dazu gehören auch Rückschnitte von Büschen sowie das Fällen von Bäumen, wenn diese in die Landebahn des Flugplatzes hineinwachsen. Somit sei die Tätigkeit nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Zumal andere Mitglieder geholfen hätten, die Aufgabe zu erledigen und der Kläger diverse Tätigkeiten im Verein übernommen hätte. dpa

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