Eine Schenkung ist auch bei einem vorbehaltenen Nießbrauchrecht erbschaftsteuerlich zunächst eine vollwertige Schenkung. Der Wert der Schenkung wird ermittelt durch den Wert der Immobilie abzüglich des Werts des Nießbrauchrechts zum Zeitpunkt der Schenkung. Es ist möglich, dass rückwirkend eine Anpassung durchgeführt wird, wenn der bei Schenkung ermittelte Wert des Nießbrauchrechts von dem tatsächlichen Wert aufgrund der tatsächlichen Dauer des Nießbrauchs abweicht.
Eine Abschmelzung des Werts für diesen Punkt ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nicht vorgesehen, sodass die Schenkung aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erst – aber dann vollständig – herausfällt, wenn nach zehn Jahren nach der ersten Schenkung eine neue Schenkung durchgeführt wird oder nach zehn Jahren ein Erbfall eintritt, bei dem der Schenker der Erblasser ist und der Beschenkte der Erbe.