LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Vermindert Schenkung die Steuer?

von Redaktion

Peter H.: „Wir haben unserer Tochter ein Haus mit Nießbrauch notariell überschrieben. Ist das Haus nach zehn Jahren erbschaftsteuermäßig aus dem zu vererbenden Vermögen draußen oder nicht? Verringert sich in den ersten zehn Jahren nach Überschreibung der Erbschaftswert des Hauses jeweils um 10 Prozent? Wenn sich das Haus auch nach zehn Jahren noch erbschaftsteuerlich im zu vererbenden Vermögen befindet, wie und in welcher Höhe wird das Haus für den Erben angesetzt? Der Nießbrauch sollte ja für den Erben eine Verminderung bedeuten. Im Augenblick und in den nächsten Jahren explodieren die Wertschätzungen von Immobilien und Grundstücken. Da sind Freibeträge schnell aufgebraucht.“

Eine Schenkung ist auch bei einem vorbehaltenen Nießbrauchrecht erbschaftsteuerlich zunächst eine vollwertige Schenkung. Der Wert der Schenkung wird ermittelt durch den Wert der Immobilie abzüglich des Werts des Nießbrauchrechts zum Zeitpunkt der Schenkung. Es ist möglich, dass rückwirkend eine Anpassung durchgeführt wird, wenn der bei Schenkung ermittelte Wert des Nießbrauchrechts von dem tatsächlichen Wert aufgrund der tatsächlichen Dauer des Nießbrauchs abweicht.

Eine Abschmelzung des Werts für diesen Punkt ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nicht vorgesehen, sodass die Schenkung aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erst – aber dann vollständig – herausfällt, wenn nach zehn Jahren nach der ersten Schenkung eine neue Schenkung durchgeführt wird oder nach zehn Jahren ein Erbfall eintritt, bei dem der Schenker der Erblasser ist und der Beschenkte der Erbe.

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