Wärmedämmung endet an der Grundstücksgrenze

von Redaktion

Hausbesitzer haben im Regelfall kein Recht, mit der Wärmedämmung ihrer Außenwände die Nachbarn zu beeinträchtigen. Mit der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Baupläne eines unterfränkischen Hausbesitzers aus einer nicht genannten Ortschaft gestoppt, der mit seiner Wärmedämmung 18 Zentimeter auf das Nachbargrundstück vordringen wollte. Erlaubt ist Wärmedämmung der eigenen Hauswände auf dem Nachbargrundstück demnach nur dann, wenn eine Innendämmung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

Das Haus des Mannes reicht bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze, sodass eine Außendämmung der Fassade ohne Vordringen auf den Grund des Nachbarn gar nicht möglich wäre. Da der betreffende Nachbar aber keine 18 Zentimeter fremder Wärmedämmung auf seinem Grundstück dulden wollte, zog der Bauherr vor Gericht. In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht hatte er noch einen Teilerfolg erzielt, in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Würzburg verlor er.  dpa

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