Wenn sich Senioren trauen

von Redaktion

Immer mehr Senioren entscheiden sich für eine Ehe. Doch was spricht – außer der Liebe – für den Weg zum Standesamt? Und was womöglich dagegen?

VON ROLF WINKEL

Wer verwitwet oder geschieden ist und noch einmal heiraten möchte, muss andere Dinge bedenken als junge Leute bei ihrer ersten Eheschließung. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Splitting-Vorteile bei der Steuer dürften für ältere Brautpaare beispielsweise weniger von Bedeutung sein als die Absicherung des Partners für den Fall des eigenen Todes und das gesetzliche Erbrecht. Hier ein paar Überlegungen für alle, die sich im fortgeschrittenen Alter noch einmal trauen wollen.

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente kann ein Argument für eine (erneute) Eheschließung sein. Denn wenn einer der neuen Ehepartner stirbt, bekommt der Hinterbliebene einen Teil (55 Prozent) der Rente des Verstorbenen. Voraussetzung ist, dass dieser entweder bereits eine gesetzliche Rente bezogen oder die Mindestversicherungszeit von insgesamt fünf Jahren erfüllt hat. Hat die neue Ehe kürzer als ein Jahr gedauert, zahlt die Rentenversicherung im Regelfall allerdings keine Rente. Denn sie vermutet, „dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen“. So steht es in Paragraf 242a des sechsten Sozialgesetzbuchs.

Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Ist der Partner etwa durch einen plötzlichen Herzinfarkt oder einen Unfall gestorben, wird die Hinterbliebenenrente in der Regel auch nach kürzester Ehedauer gewährt.

Andererseits: Viele Ältere sind Witwen oder Witwer und beziehen bereits eine Hinterbliebenenrente. Bei einer erneuten Eheschließung verlieren sie diese ab dem Folgemonat. Diesen Verlust kompensiert die gesetzliche Rentenversicherung allerdings mit einer Abfindung in Höhe des 24-Fachen der in den letzten Monaten im Schnitt ausgezahlten Hinterbliebenenrente.

Wer monatlich 1000 Euro erhalten hat, bekommt also 24 000 Euro. Wichtig: Die Abfindung muss beantragt werden. Anders als die Hinterbliebenenrente selbst ist die Abfindung der Hinterbliebenenrente steuerfrei. Das regelt Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzes.

Unterhalt

Auch Alter schützt nicht vor einer Scheidung. Wer bei seiner finanziellen Absicherung allein auf eine neue Ehe setzt, hat im Scheidungsfall oft das Nachsehen. Besser ist es, für diesen Fall durch einen Ehevertrag mit nachehelichen Unterhaltsregelungen vorzusorgen.

Grundsätzlich besteht Unterhaltspflicht nur unter Eheleuten, nicht zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

Erbschaft

Wer heiratet, ist auch erbberechtigt. Nicht eheliche Partnerschaften genießen erbrechtlich dagegen keinen besonderen Schutz. Ohne Testament oder Erbvertrag geht ein eheähnlicher Partner leer aus – auch wenn die Partnerschaft Jahrzehnte bestand. Lebt der Lebensgefährte im Haus des Verstorbenen, muss er schlimmstenfalls sogar ausziehen, wenn die Erben dies verlangen. Verheirateten kann das meist nicht passieren.

Zudem können sie aufgrund des für sie geltenden Freibetrags bis zu 500 000 Euro steuerfrei erben. Für einen Erben ohne Trauschein liegt der Freibetrag nur bei 20 000 Euro. Zudem gilt beim zu versteuernden Erbe ein höherer Steuersatz als bei einem Ehepartner.

Kinder aus erster Ehe

Häufig hat ein Partner Kinder aus vorangegangenen Beziehungen. Wer nicht will, dass später das eigene Vermögen zumindest in großen Teilen den Kindern des neuen Partners zufällt, muss aufpassen.

Was passiert im Standardfall, wenn ein Partner, der aus einer früheren Ehe Kinder hat, stirbt? Der neue Ehepartner erbt in der Regel die Hälfte, die eigenen Kinder die andere Hälfte des Nachlasses. Wenn dann auch der andere Ehepartner stirbt, geht die vom ihm geerbte Hälfte voll auf seine eigenen Kinder über. Das bedeutet: „Die Kinder des neuen Lebenspartners erben die Hälfte Ihres Vermögens“, erklärt Barbara Brauck-Hunger, Fachanwältin für Erbrecht.

Sinnvoll kann es dann sein, „etwa dem überlebenden Ehegatten testamentarisch ein Nießbrauchsrecht am Nachlass zu vermachen, während die eigenen Kinder erben“, erklärt Brauck-Hunger. Das Nießbrauchsrecht verschafft dem Ehepartner Erträge aus Vermögen – zum Beispiel Mieteinnahmen und Zinserträge –, aber nicht das Vermögen selbst. Es gibt auch andere Varianten. Wer sowohl die Absicherung seines Ehepartners als auch die seiner Kinder erbrechtlich sicherstellen möchte, sollte sich von einem Fachanwalt beraten lassen.

Krankheit und Pflege

In der Praxis werden Ehepartner und offizielle Lebenspartner, wenn es um Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ihres Partners geht, eher Informationen bekommen als Nichtverheiratete. Gewiss ist das aber nicht, dann der Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht gilt auch unter Eheleuten. Deshalb sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auch für Verheiratete sinnvoll.

Grundsicherung und Sozialhilfe

Wer als Alleinstehender Grundsicherung im Alter bezieht, für den kann eine Eheschließung den Verlust dieser Sozialhilfe bedeuten, wenn der Partner finanziell deutlich besser gestellt ist. Wenn der Anspruch geprüft wird, bezieht das Amt nämlich die Einkünfte beider Partner mit ein. Ähnliches gilt allerdings auch für eheähnliche, langfristige Partnerschaften. Hier unterstellen die Behörden eine Verantwortungsgemeinschaft.

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