LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Keine Steuer auf Forderung

Johann A.: „Ich habe einen Schuldner, der mir den Betrag von 45 000 Euro nicht bezahlt. Über das Gericht habe ich seit einigen Jahren schon einen vollstreckbaren Titel über den Betrag. Wenn ich nun diesen Titel an eine nicht mit mir verwandte Person vererbe, muss dann die Person, die dies erhält, Erbschaftsteuer entrichten? Generell auf die vollstreckbare Summe oder nur auf den Betrag, der möglicherweise bis zum Titelablauf (noch 21 Jahre) zu pfänden ist?“

Nein, im Erbfall muss, wenn sich bis dahin nichts geändert hat, keine Erbschaftsteuer auf diese Forderung gezahlt werden. Denn das Bewertungsgesetz regelt in § 12 Abs. 2, dass uneinbringliche Forderungen außer Ansatz bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn dem Finanzamt, wie in Ihrem Fall, nachgew

Donnerstag, 7. Mai 2026

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