Nein, im Erbfall muss, wenn sich bis dahin nichts geändert hat, keine Erbschaftsteuer auf diese Forderung gezahlt werden. Denn das Bewertungsgesetz regelt in § 12 Abs. 2, dass uneinbringliche Forderungen außer Ansatz bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn dem Finanzamt, wie in Ihrem Fall, nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsversuche erfolglos waren.