Üblicherweise ermittelt das Finanzamt nach eigenen vorhandenen Daten den Wert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz, um die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer zu erhalten. Wenn die Erbin mit dem Wert nicht einverstanden sein sollte, kann sie versuchen über Fachleute einen abweichenden Wert nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln. Ob Spielräume in der Bewertung vorhanden sein können, ist für jeden Einzelfall zu entscheiden.
Gegebenenfalls ist im Vorfeld bereits eine Wertermittlung durch die Erbin durchzuführen und dem Finanzamt im Vorfeld vorzulegen. In diesem Fall kann die Bewertung möglicherweise im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung erfolgen, sodass weitere Maßnahmen wie Einspruchseinlegungen etc. nicht notwendig werden.