Schattenseiten des goldenen Herbstes

von Redaktion

Der Herbst zeigt sich dieser Tage noch einmal von seiner schönsten Seite. Doch die Jahreszeit hat auch ihre Tücken – von Wildwechsel bis Laubkehren.

VON MAIK HEITMANN

Neben der üppigen Farbenpracht in der Natur bringt der Herbst auch Nässe, Dunkelheit und Nebel. Wetterlagen, die weder Auto- noch Motorradfahrer mögen. Auch Gehwege können zur Gefahr werden.

Wild

Auf Wild sollte – vor allem in der späten Morgen- und frühen Abenddämmerung – jetzt besonders geachtet werden. Passiert ein Unfall, sollte man folgendermaßen vorgehen, rät die Universa Versicherung. Erstens: Warnblinkanlage einschalten und Unfallstelle sichern. Zweitens: Polizei anrufen. Drittens: Das verletzte oder getötete Tier möglichst nicht anfassen, sondern auf den Förster/Jagdpächter warten. Viertens: Fotos von der Unfallstelle aufnehmen und Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen. Fünftens: Den Schaden der Versicherung melden.

Die Polizei informiert den Revierinhaber, der sich um das verletzte oder getötete Tier kümmert und die Unfallbescheinigung für die Schadenregulierung mit der (Teil-) Kaskoversicherung ausstellt. Der Unfall hat keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt. Allerdings beträgt die Selbstbeteiligung meist zwischen 150 und 300 Euro. Achtung: Totes Wild einfach mitnehmen, ist als Wilderei strafbar.

Erntegut

Auch verlorenes Erntegut und nasse Erdklumpen auf der Fahrbahn, das sogenannte Bauernglatteis, stellen weitere Unfallrisiken dar. Speziell Motorradfahrer sind dadurch besonders gefährdet. Deswegen: Tempo runter an Feldern und Einmündungen. Grundsätzlich haftet bei einem Sturz die Haftpflichtversicherung des Verschmutzers. Das ist bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie beispielsweise Traktoren, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Landwirts. Wurde die Straße dagegen mit einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug verdreckt, ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Bauern zuständig.

Wichtig ist, dass die Geschädigten das „Bauernglatteis“ als Ursache ihres Unfalls gegenüber der Versicherung des Landwirts nachweisen können. Zeugen und Fotos vom Straßenzustand sowie ein polizeiliches Unfallprotokoll helfen bei der Schadensregulierung.

Herbstlaub

Auch auf Gehwegen wird Herbstlaub – ähnlich dem Glatteis im Winter – immer wieder zur Gefahr. Wer muss den Weg eigentlich fegen? Meist müssen das Eigentümer und Mieter tun. Denn die Gemeinden übertragen die Pflicht zum Kehren fast immer auf die Hauseigentümer. Deshalb haften sie auch für die Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Meist vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese den Bürgersteig rein halten. Auch wenn das mietvertraglich schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht. Er muss regelmäßig kontrollieren, ob die Mieter ordentlich arbeiten. Sollte der Vermieter einen seiner Mieter wegen Schadenersatz angehen müssen, weil dieser es mit der Laubbeseitigung zu locker genommen hat und ein Passant deshalb zu Schaden gekommen ist, tritt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung des Mieters ein – sofern er eine besitzt. Besitzer selbst genutzter Eigenheime werden ebenso von der Privathaftpflichtversicherung geschützt. Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein. Und bei Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer mit im Boot. Passiert ein Unglück, so kann der Geschädigte sich mit seinen Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos halten. Es ist denkbar, dass er sich einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und der das Geld dann von den übrigen Miteigentümern wieder eintreiben muss.

Und wie oft muss man zum Besen greifen? Es gibt keine festen Regelungen, wie häufig gekehrt werden muss. Gibt es viel Laub, muss häufiger geräumt werden. Es ist auf der anderen Seite aber auch nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.

Herbststurm

Fegt ein Herbststurm Dachziegel herunter, reißt er morsche Äste ab oder entwurzelt er gar Bäume, so leiden darunter nicht selten Autos. Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Dachs oder der Bäume. Dies allerdings nur dann, wenn ihm eine „Verletzung der Verkehrssicherungspflicht“ nachgewiesen werden kann. Dach- oder Baumbestand also in einem maroden Zustand waren. Gelingt der Nachweis nicht, können die Schäden ein Fall für die Teilkaskoversicherung sein.

Schäden an Gebäuden zahlt die Wohngebäudeversicherung, wenn der Sturm mindestens Windstärke 8 erreicht – vorausgesetzt, Schäden durch Sturm und Hagel sind Teil der Police. Immer wichtiger wird nach Einschätzung der Stiftung Warentest die Elementarschaden-Zusatzversicherung, die auch bei Schäden durch Überschwemmungen, Erdrutsch und Lawinen eintritt. Ist ein Schaden eingetreten, ist der Versicherte verpflichtet, diesen möglichst gering zu halten, zum Beispiel ein eingedrücktes Fenster abzudecken.

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