In einem Fall wie Ihrem spielen zwei Steuerarten eine Rolle: die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer sowie die Einkommensteuer. Da der Freibetrag eines jeden Kindes 400 000 Euro beträgt, fällt bei der von Ihnen vorgesehenen Gestaltung keine Erbschaftsteuer an. Anders ist dies bei der Einkommensteuer: Wenn Sie Ihrem Sohn innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung des Hauses dieses übertragen, er aber eine Ausgleichszahlung an seine Schwester leisten muss, so wird dies einkommensteuerlich so behandelt, als hätten Sie ihm das Haus gegen eine Zahlung von 200 000 EUR „verkauft“, man spricht von einem sogenannten teilentgeltlichen Geschäft. Im Ergebnis führt dies dazu, dass Sie ein Drittel der Wertsteigerung als Gewinn zugerechnet erhalten und hierauf Einkommensteuer zahlen müssen, wenn noch keine zehn Jahre abgelaufen sind. Wie stets im deutschen Steuerrecht sind die Einzelheiten natürlich sehr kompliziert, weshalb Sie eine solche Gestaltung nur unter Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Fachanwalts durchführen sollten.