LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Steuer nur aufs Grundstück?

von Redaktion

Jakob R.: „Ich möchte meine vermietete Doppelhaushälfte an die jetzigen Mieter veräußern, die seit fünf Jahren dort wohnen. Ich habe die Doppelhaushälfte 2011 fertiggestellt. Der Bauantrag wurde 2010 eingereicht und im selben Jahr genehmigt. Ende 2010 habe ich dann einen Bauherrnvertrag mit einer Hausbaufirma geschlossen. Im Winter 2011 sind dann die ersten Mieter eingezogen. Das Grundstück habe ich und meine anderen drei Geschwister 2002 zu 50 Prozent als vorweggenommene Schenkung von unserer Mutter und zu 50 Prozent aus der Erbmasse des im Jahre 2002 verstorbenen Vaters erhalten. Wir vier Geschwister haben das zu gleichen Teilen erworbene Grundstück dann in vier Teile parzellieren lassen und vier gleichwertige Baugrundstücke geteilt. Wie verhält es sich hier mit der Zehn-Jahres-Frist? Stimmt es, dass nur das Grundstück bei der Bewertung vom Finanzamt herangezogen wird?“

Gemeint ist bei der Frage wohl die als Spekulationsfrist bekannte Zehn-Jahresfrist für sonstige Einkünfte im Einkommensteuerrecht.

Wenn innerhalb von zehn Jahren eine Immobilie nach Anschaffung oder Herstellung veräußert wird, ist der Gewinn einkommensteuerpflichtig. Anschaffung und/oder Herstellung sind (teil-)entgeltliche Vorgänge. Bei einer Schenkung oder Erbschaft wird lediglich, soweit dies eingreifen sollte, die laufende Zehn-Jahres-Frist des Rechtsvorgängers fortgeführt. Davon wird im vorliegenden Fall nicht ausgegangen. Ansonsten ist der Vorgang der Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Nach Ansicht in der Fachliteratur existiert keine isolierte Gebäudebesteuerung. Ist die Grundstücksveräußerung mangels (teil-)entgeltlicher Anschaffung nicht steuerbar, gibt es auch keine Gebäudebesteuerung. Eine Rechtsprechung existiert zu diesem Punkt soweit ersichtlich nicht, sodass eine gewisse Unsicherheit nicht von der Hand zu weisen ist.

Ob im vorliegenden Fall aufgrund der Aufteilung des Grundstücks unter den Erben und Beschenkten ein zumindest teilentgeltlicher Vorgang vorliegen könnte, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Dies müsste gegebenenfalls noch konkret geprüft werden. Erst dann kann eine Aussage zu der Besteuerung nach den obigen Maßstäben gemacht werden.

Artikel 3 von 6