LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie wird die Mutterschaft angerechnet?

Fred B.: „Die betroffene Person ist als Ärztin selbstständig tätig. Sie ist pflichtversichert bei der Bayerischen Ärztekammer, was die Rentenversicherung betrifft. Sie wurde schwanger und hat vier Wochen vor der Niederkunft ihre ärztliche Tätigkeit unterbrochen und drei Wochen nach der Niederkunft die Tätigkeit wieder aufgenommen. Sie beantragt bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die Unterbrechungszeit als Anrechnungszeit anerkannt wird. Die Rentenversicherung weigert sich, weil sie vor und nach der Unterbrechungszeit keine Pflichtbeiträge in die Deutsche Rentenversicherung entrichtet hätte. Pflichtbeiträge entrichtet sie an die Bayerische Ärztekammer, da dort eine Pflichtversicherung für alle Ärzte besteht. Sie kann schließlich nicht in beiden Versicherungen pflichtversichert sein. Hat die Deutsche Rentenversicherung richtig entschieden?“

Aus den geschilderten Angaben erscheint es zumindest plausibel, anzunehmen, dass die Deutsche Rentenversicherung richtig entschieden hat. Die Anrechnungszeiten der Schwangerschaft oder der Mutterschaft beziehen sich auf die gesetzliche Rentenversicherung. Gemeint sind damit „Zeiten, in denen Versich

Samstag, 7. November 2026

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