LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer sind die Berechtigten nach dem Tod?

von Redaktion

Josef D.: „Meine Schwester (89) ist vor einem Jahr gestorben. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Das Nachlassgericht hat uns Geschwister als gesetzliche Erben eingesetzt, da die beiden Testamente, die meine Schwester hinterlassen hat, ungültig sind. Bei Abschluss ihrer Verträge (Bausparvertrag, Sterbegeldversicherung) hat sie als bezugsberechtigt Neffen und Cousinen eingesetzt. Ist es richtig, dass nur die gesetzlichen Erben nach dem Tod die Berechtigten sind?“

Neben der Bestimmung eines Erben per Testament kann man auch durch vertragliche Gestaltung Teile seines Vermögens mit Eintritt seines Todes einem Dritten übertragen. Zu nennen ist hier beispielsweise der „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“. Diese Konstruktion ist gemeinhin von Lebensversicherungsverträgen bekannt: ein Dritter wird als Bezugsberechtigter (Begünstigter) bestimmt, an den die Versicherungssumme auszuzahlen ist, wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person vor Ablauf der Vertragslaufzeit verstirbt. Der Dritte erhält sein Recht durch den lebzeitig (zwischen Erblasser und Versicherung) geschlossenen Vertrag, ihm entsteht mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein eigenes vertragliches Forderungsrecht gegen die Versicherung (nicht gegen den Erben). Der Kapitalbetrag der Lebensversicherung fällt aus diesen Gründen nicht in den Nachlass. Dem Dritten muss seine Begünstigung nicht notwendigerweise schon zu Lebzeiten des Schenkers mitgeteilt werden. Solche Verträge zugunsten Dritter gibt es auch für Kontoguthaben oder Depots, natürlich auch – wie bei Ihnen – für die Sterbegeldversicherungen oder Bausparverträge. In Ihrem Fall ist also zu differenzieren: Erben von Todes wegen sind die Geschwister, ihnen gehören die sonstigen Nachlassgegenstände, nicht jedoch die Werte aus den Verträgen zugunsten Dritter. Diese stehen den vertraglich als bezugsberechtigt bestimmten Neffen und Nichten zu, nur diese können die Auszahlung des Bausparguthabens und des Sterbegeldes verlangen. Eine kleine Chance bietet sich doch noch für die Erben: Soweit die durch Vertrag zugunsten Dritter begünstigten Personen von ihrem Bezugsrecht noch nichts wissen und die Begünstigung widerruflich ausgestaltet war, könnten die Erben – als umfassende Rechtsnachfolger des Erblassers – in diesen drittbegünstigenden Vertrag noch eingreifen und die Bezugsberechtigung widerrufen. Dann muss an die Erben ausbezahlt werden. Hier ist gegebenenfalls schnelles Handeln angesagt.

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