Die Tochter spielt Schlagzeug, der Sohn übt Trompete – und langsam kippt die Stimmung im Haus. Was Nachbarn hinnehmen müssen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Grundsätzlich gehört Musizieren zum sozial üblichen Verhalten und damit zum üblichen Gebrauch der Mietsache, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az.: V ZB 11/98). Allerdings müssen Musiker die allgemeinen Ruhezeiten beachten. Der Mietvertrag oder die Hausordnung können die Übungszeiten zusätzlich einschränken. Was zulässig ist, richtet sich nach dem Instrument und der Bauart des Gebäudes. Der BGH sieht als groben Richtwert eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten (Az.: V ZR 143/17). Das Landgericht Nürnberg-Fürth legte dagegen fest, dass ein Schlagzeuger im Winter maximal 90 Minuten und in der restlichen Jahreszeit maximal 45 Minuten täglich üben darf und sonntags ruhen muss (Az.: 13 S 5296/90).
Lärmgeplagte Nachbarn sollten das Gespräch suchen, empfiehlt der Verband. Meist finde sich eine Lösung, etwa dass Musiker nur dann üben, wenn der Nachbar üblicherweise nicht zuhause ist.