Kinder auf Grusel-Tour

von Redaktion

Halloween fördert den Übermut. Vor allem Kinder und Jugendliche folgen den Gebräuchen aus den USA. Doch wer haftet, wenn dabei etwas zu Bruch geht?

VON MAIK HEITMANN

Auch in diesem Jahr ist an Halloween leider wieder zu erwarten, dass der angloamerikanische Brauch missbraucht wird und „Streiche“ passieren, die keine mehr sind. Dann ist die Frage, wer für Schäden aufkommt.

Streich-Schäden

Beliebte Streiche sind umgestürzte Mülltonnen, mit Eiern beworfene Hauswände oder demolierte Briefkästen. Dabei vergessen die Täter, dass die Beseitigung der Schäden hohe Kosten verursachen kann. Eigentümern oder Vermietern hilft dann eine Wohngebäudeversicherung. Diese deckt oft Schäden, die mutwillig entstanden sind, bis zu einem gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme. Strafrechtlich gilt ein solcher „Streich“ als Sachbeschädigung und kann eine Geldstrafe nach sich ziehen – in schweren Fällen auch Gefängnis.

Haftung für Kinder

Eltern sollten mit ihren Kindern über die Folgen solcher Streiche sprechen und sie ermutigen, sich auch in Gruppen von solchen Aktionen zu distanzieren.

Am besten ist immer ein Erwachsener bei der Süßigkeitenjagd dabei. Sinnvoll ist auch ein kurzer Blick in die mitgenommenen Utensilien der Kinder, bevor es auf Gruseltour geht. Mit im Gepäck ist aber auch für Kinder die Privathaftpflichtversicherung – wenn die Eltern eine solche Police besitzen. Sollte ein mindestens sieben Jahre altes Kind unvorsichtig – im Versicherungsdeutsch: leicht oder grob fahrlässig – etwas anstellen, so greift der Versicherungsschutz. Nicht schuldfähig sind Kinder im Regelfall bis zum 6. Lebensjahr. Wer durch ein solches Kind geschädigt wurde, dem hilft dann auch die private Haftpflichtversicherung der Eltern nicht. Geschädigte bleiben dann auf ihren Kosten sitzen. Ausnahme: „Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie für die Schäden aufkommen, die ihre Kinder verursacht haben“, erklärt Christian Kaffenberger von der Versicherungskammer Bayern. Oder: Es besteht ein Tarif, der eigentlich „deliktunfähige Kinder oder Personen“ miteinschließt.

Der Eier-Fall

Dazu ein Urteil des Amtsgerichts München: Dort waren zwei 13-jährige Schüler losgezogen, um Eier zu werfen. Sie wurden erwischt und es wurde ihnen nachgewiesen, ein Auto und eine Hauswand beschmutzt zu haben. Zwar konnten sie nicht strafrechtlich belangt werden, weil sie noch strafunmündig waren. Sie mussten jedoch Schadenersatz leisten. Wer letztlich geworfen hatte, war unerheblich. Denn jeder sei wegen der „gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung“ verantwortlich (AZ: 262 C 18911/00).

Schaden am Auto

„Wenn ein neunjähriges Kind mit seinem Haustürschlüssel ein Auto zerkratzt, sollte es sehr wohl einschätzen können, welche Konsequenzen sein Handeln hat. Für den Schaden aufkommen müssen dann letztlich die Eltern“, stellt Kaffenberger fest.

Wird ein geparktes Auto in der Halloween-Nacht beschädigt, so fällt das unter Vandalismus. Dann springt die Vollkaskoversicherung ein. Die Teilkasko kommt generell für Glasbruchschäden auf – unabhängig von der Schadensursache.

Alleine losziehen?

Eine vom Gesetz vorgeschriebene Altersregelung, ab wann Kinder alleine losziehen dürfen, gibt es nicht. Es liegt im Ermessen der Eltern, ab welchem Alter und wie lange ihre minderjährigen Kinder abends unterwegs sein dürfen. Allerdings müssen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch dürfen sie sich nicht über das Jugendschutzgesetz hinwegsetzen. Der Verdacht einer Aufsichtspflichtverletzung liegt nahe, wenn Eltern ihre noch sehr jungen Kinder bis spät in der Nacht alleine umherziehen lassen. Das kann ein Fall für Polizei oder Jugendamt werden. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet – mit Ausnahmefällen – die Aufsichtspflicht der Eltern.

Generell gilt: Erwachsene müssen ihre Sprösslinge so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Doch Eltern können und müssen ihren Nachwuchs nicht rund um die Uhr überwachen. Wenn Erziehungsberechtigte ihre Kinder an Halloween allein losschicken, ist entscheidend, ob sie die Kleinen ausdrücklich darauf hingewiesen haben, welche Art von Streichen sie spielen dürfen und welche nicht. „Wer seine Kinder nicht aufklärt und auch nicht prüft, welche Streichutensilien sie dabeihaben, hat seine Aufsichtspflicht verletzt“, warnt Kaffenberger.

Party mit Verletzten

Doch auch Erwachsene haben Halloween für sich entdeckt. Auf Kostümpartys kann es (alkoholbedingte) Stürze und/oder Verletzungen geben – oder es kommt zu Handgreiflichkeiten in einer vollen Kneipe. Eine private Unfallversicherung schützt auch an Halloween und sichert bei Invalidität finanzielle Entschädigungen. Diese richten sich nach der Schwere des Unfalls und seinen langfristigen Folgen.

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