Ulrike B.: „Seit vielen Jahren wohnen wir als Eigentümer im 4. Stock eines Mehrfamilienhauses mit Aufzug. Nun soll ein neuer Aufzug eingebaut werden, wofür die Aufzugfirma sechs bis zwölf Wochen einplant. Mein Mann als Schwerbehinderter (100 Prozent) wäre damit für viele Wochen ein Gefangener im 4. Stock, da er die Treppen nicht gehen kann. Zudem kommt, dass die Hausverwaltung den Baubeginn immer wieder verschiebt, sodass es fast unmöglich ist, für die Zeit des Aufzugbaus eine Wohnung anzumieten. Wie sieht hier die rechtliche Lage aus, wer zahlt die Kosten für eine Wohnungsanmietung, was kann man tun? Da wir bereits etliche einschlägige Institutionen angeschrieben und entweder keine Antwort oder nur eine Antwort zu der Lage von Mietern erhalten haben, hoffen wir auf Ihren Rat als erfahrenen Rechtsanwalt.“
Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf einen vorhandenen Aufzug nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dauerhaft stilllegen, da es sich bei dieser Maßnahme um eine bauliche Veränderung handeln würde. Ist es aber notwendig, wegen Instandsetzungsmaßnahmen den Betrieb eines Aufzugs temporär einzustellen, gerade um den reibungslosen Betrieb in den nächsten Jahren sicherzustellen, kann eine derartige Maßnahme durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Voraussetzung ist, dass der Austausch des Aufzuges objektiv notwendig und die Zeit der Betriebseinstellung angemessen ist. Sind letztere Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Beschluss über die Sanierungsmaßnahme erfolgreich angefochten werden. Das Gericht hebt ihn dann auf. Ist der Austausch des Aufzugs dagegen objektiv notwendig und die kalkulierte Arbeitszeit auch angemessen, besteht kein Anspruch eines einzelnen Eigentümers gegen die Wohneigentümergemeinschaft als Verband auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzwohnung. Einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch eines Eigentümers gegen die WEG als Verband gibt es nur in Ausnahmefällen, welche vorliegend aber nicht gegeben sind. Die Rechtslage weicht hier also erheblich von jener im Mietrecht ab.