Wer bei der Vergabe des Studienplatzes nicht gleich zum Zug kommt und klagt, kann Ausgaben dafür unter Umständen steuerlich geltend machen. Noch sind beim Bundesverfassungsgericht Musterklagen dazu anhängig. „Deshalb sollte besser das Kind die Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung angeben“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Denn Eltern können die Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 2 K 3783/18 E).
Geklagt hatte eine Frau, deren Sohn nicht zum Medizinstudium zugelassen wurde. Dagegen ging die Mutter vor. Die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wollte sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich hier um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld abgegolten seien. Anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen, wenn das studienwillige Kind die Prozesskosten getragen hätte. Dann könnte es sich um vorweggenommene Werbungskosten handeln, so Klocke. Zur Frage, wie Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium zu behandeln sind, liegen dem Bundesverfassungsgericht mehrere Musterklagen vor, unter anderem unter dem Aktenzeichen 2 BvL 24/14. dpa