Liegt ein Arbeitsunfall vor, stehen Arbeitnehmer in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt allerdings nur, wenn sie zum Unfallzeitpunkt auf direktem Weg zur Arbeit oder nach Hause waren. Wer auf Strecken unterwegs ist, die verkehrsbedingt nicht nachvollziehbar sind, muss damit rechnen, dass kein versicherter Wegeunfall vorliegt. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 19 U 251/17), auf das der Bund-Verlag verweist. In dem Fall ging es um einen Auszubildenden, der mit seinem Motorrad einen Unfall erlitt. Er gab an, anstatt der direkten Strecke von der Arbeitsstätte nach Hause einen großen Bogen gefahren zu sein, weil es Stau gegeben hatte. Die Unfallversicherung erkannte nicht auf Arbeitsunfall. Die gewählte Strecke war achtmal länger als der normale Heimweg.