Vorab muss ich Ihnen leider sagen, dass Negativzinsen heutzutage keine Seltenheit mehr sind und die Banken bereits andenken, diese auch auf Konten von Privatpersonen zu erheben. Daher ist es im Grunde nicht auszuschließen, dass Ihre Bank in Zukunft Negativzinsen erhebt, auch wenn eine Wohneigentümergemeinschaft grundsätzlich als Verbraucher gilt. Allerdings gehe ich in Ihrem konkreten Fall davon aus, dass die Bank das Konto als Unternehmenskonto eingeordnet hat, da das Konto nach der Hausverwaltung benannt ist. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Sparkasse auf die Unternehmereigenschaft der Verwaltung abstellt. Daher muss das Konto auf die Wohnungseigentümergemeinschaft geändert werden. Nicht zuletzt schon deshalb, da das WEG-Gesetz vorschreibt, dass das Vermögen der WEG – hierzu gehört auch die Instandhaltungsrücklage – getrennt vom Vermögen des Hausverwalters zu verwalten ist. Daher muss auch die Kontobezeichnung auf die Eigentümergemeinschaft lauten, um Missverständnissen vorzubeugen. Zu beachten ist, dass manche Banken WEG-Konten trotzdem als Unternehmenskonten behandeln, wenn die Konten durch eine Hausverwaltung professionell geführt werden. Hier sollten Sie Ihre Bank gegebenenfalls darauf hinweisen, dass es sich bei dem Konto um ein Konto von Privatpersonen handelt und das eingehende Geld auch nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen ist.